Erwerbsminderungsrente Verweisungstätigkeit Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen schwere spezifische Leistungsbehinderung Arbeitsmarkt

Soziales und Sozialversicherung
03.02.20122361 Mal gelesen
BSG, 19.10.2011 - B 13 R 78/09 R. Das Bundessozialgericht hat klarstellende Worte zum Erfordernis der Benennung einer Verweisungstätigkeit ausgesprochen.

Erwerbsminderungsrente Verweisungstätigkeit Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen

Erwerbsminderungsrente: Das Bundessozialgericht hat klarstellende Worte zum Erfordernis der Benennung einer Verweisungstätigkeit ausgesprochen:
Das Sozialgericht Gotha hatte den Rentenversicherungsträger verurteilt, dem Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit zu gewähren. Beim Kläger liege eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor, denn bei einem Zustand nach Amputation des linken Unterarms könne er die nur als Prothese vorhandene linke Hand allenfalls als Beihand einsetzen; eine Verweisungstätigkeit könne ihm nicht benannt werden.
Auf die Berufung des Rentenversicherungsträgers (der Beklagten) hat das Landessozialgericht (LSG) Thüringen hat das erstinstanzliche Urteil aufgehoben. Es hat die Meinung vertreten, seit der Neufassung der Bestimmungen über die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab 1.1.2001 sei die Grundlage für einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bei schwerer spezifischer Leistungsbehinderung auch dann entfallen, wenn eine zumutbare Verweisungstätigkeit nicht benannt werden könne. Denn der Gesetzgeber habe den gesamten Komplex der Benennung von Verweisungstätigkeiten einschränken bzw abschaffen wollen. Es komme seither lediglich darauf an, ob ein Versicherter noch Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter den üblichen Bedingungen zurücklegen könne.
Das BSG hat auf die zugelassene Revision des Klägers hin die Sache an das LSG zurückverwiesen. Dieses hat Feststellungen zu treffen, ob beim Kläger eine schwere spezifische Leistungsbehinderung oder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vorliegt. Ist dies der Fall, kann nur durch Benennung zumindest einer Verweisungstätigkeit festgestellt werden, ob der Kläger unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts erwerbstätig sein kann. Eine solche Prüfung verlangt § 43 Abs 1 und 2 SGB VI auch in der seit 2001 geltenden Fassung.

Bundessozialgericht, Urteil vom 19.10.2011 - B 13 R 78/09 R -
Vgl. Terminsvorschau und - bericht Nr. 54/11 des BSG. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung kann hier eingesehen werden.

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