Leistungen zur Teilhabe - Berufliche Rehabilitation – Umschulung

Soziales und Sozialversicherung
04.08.20111996 Mal gelesen
Während medizinische Maßnahmen in Kurkliniken zumeist problemlos bewilligt werden, werden Anträge auf berufliche Reha-Maßnahmen (Umschulungen) häufiger abgelehnt. Der Erfolg eines Antrags auf berufliche Reha steht und fällt mit der Darlegung der medizinischen Fakten.

Leistungen zur beruflichen Rehabilitation werden von verschiedenen Kostenträgern erbracht. Wenn ein Arbeitsunfall vorliegt, sind die Unfallversicherungsträger zuständig (Berufsgenossenschaften, Unfallversicherungsverbände). Für die gesetzlich Rentenversicherten sind die Träger der Deutschen Rentenversicherung zuständig, Leistungen zur beruflichen und medizinischen Rehabilitation zu bewilligen. Die Begründungen der Ablehnungsbescheide enthalten oft Standardtexte ohne Bezug zur persönlichen Situation des jeweiligen Antragstellers. Die Rentenversicherungsträger gehen bei diesen Entscheidungen mitunter sogar von unzutreffenden rechtlichen Maßstäben aus.

In der Rechtsprechung der Sozialgerichte ist seit langem geklärt, dass einer Gefährdung bzw. Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits dann vorliegt, wenn Versicherte nicht mehr ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit im üblichen Umfang nachgehen können. Die Versicherungsträger dürfen die Versicherten nicht auf einen geringer wertigen Beruf verweisen. Es ist auf die gesamte berufliche Bandbreite der zuletzt ausgeübten Tätigkeit abzustellen. Maßgebend ist der zuletzt ausgeübte Beruf, nicht ein frührer Beruf und auch nicht der allgemeine Arbeitsmarkt. Ebensowenig kommt es darauf an, dass bereits die Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung erfüllt sind.

Wichtig ist deshalb in jedem Fall, bei Antragstellung, spätestens jedoch im Widerspruchsverfahren, konkret darzustellen, aus welchen Gründen die bisherige Berufstätigkeit nicht mehr ausgeübt werden kann. Gegebenenfalls sollte dies mit Unterstützung der behandelnden Ärzte geschehen, denen bei solchen Anträgen eine Schlüsselrolle zukommen kann.

Die beiden folgenden Fälle zeigen, dass mit zielgerechter und medizinisch fundierter Argumentation Ansprüche auf berufliche Reha-Maßnahmen durchgesetzt werden können.

Reha-Antrag-Fachkrankenschwester

Reha-Antrag-Intensivkrankenpfleger

 

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