Versicherungsrecht- OLG Bamberg 24. Februar 2011: Falsche oder mangelnde Angaben über Altkrankheit lässt Versicherungsschutz entfallen

Soziales und Sozialversicherung
19.07.2011602 Mal gelesen
Der Ehemann schloss auch zu Gunsten seiner Ehefrau bei der Beklagten eine Berufsunfähigkeitsversicherung ab. Diese hätte im Fall der Berufsunfähigkeit der Ehefrau monatlich 511,00 Euro gezahlt.

 Den Versicherungsantrag füllte eine Mitarbeiterin der eingeschalteten Versicherungsagentur nach den Antworten der Ehefrau aus. Hinsichtlich der Gesundheitsfragen, die sich auf die letzten 10 Jahre vor Antragstellung bezogen, antwortete die Ehefrau jeweils mit nein, obwohl sie wegen diverser Erkrankungen, u. a. Rückenbeschwerden, seit Jahren in Behandlung war. Etwa einen Monat nach der Stellung des Versicherungsantrages beantragte die Ehefrau eine Kur, unter anderem wegen ihrer Rückenbeschwerden. Jahre später erkrankte die Ehefrau psychisch und wurde berufsunfähig. Im Rahmen der Überprüfung durch den Versicherer erklärte dieser die Anfechtung des Vertrages unter dem Hinweis darauf, dass die Ehefrau es unterlassen habe auf ihre Erkrankungen hinzuweisen.

Der Kläger behauptete zunächst, er und seine Ehefrau hätten der Mitarbeiterin der Versicherungsagentur wahrheitsgemäße Antworten gegeben und nichts verschwiegen. Die Mitarbeiterin habe ihre Antworten nur unvollständig in das Antragsformular übertragen. Darüber hinaus seien ihnen die Diagnosen des Hausarztes überhaupt nicht bekannt gewesen.

Der beklagte Versicherer brachte vor, dass dem Kläger und seiner Ehefrau sämtliche Beschwerden und die ärztlichen Behandlungen bekannt gewesen seien. Die Beklagte hätte den Versicherungsantrag auch nicht angenommen, wenn ihr der Umfang der Erkrankungen der Ehefrau bekannt gewesen wäre.

Das Landgericht Coburg wies die Klage ab und stellte fest, dass der Versicherer berechtigt war den Vertrag anzufechten. Das Landgericht war davon überzeugt, dass der Kläger und seine Ehefrau bei Abschluss des Versicherungsvertrages den Versicherer arglistig getäuscht hatten. Darüber hinaus wies das Gericht darauf hin, dass dem Versicherungsnehmer im Antragsformular keine Diagnosen abverlangt werden, sondern er nur seine Beschwerden anzugeben hat. Damit war es gleichgültig, ob die Ehefrau die genauen Diagnosen zu ihren Rückenbeschwerden kannte. Daher handelte die Frau bei ihren unrichtigen Angaben arglistig, da sie diese Unrichtigkeit kannte oder zumindest für möglich hielt. Das Gericht verwies auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach der es auch keine Rolle spielt, ob der Versicherungsnehmer seine Beschwerden für harmlos hält, wenn diese nicht belanglos sind und alsbald vergehen. Daher durfte der Versicherer sich vom Vertrag mit den Eheleuten lösen. Das Urteil des Landgerichts Coburg wurde in der von den Eheleuten geführten Berufung in vollem Umfang bestätigt.

Wer seinen Versicherungsschutz nicht riskieren möchte, sollte im Bestfall vom Hausarzt eine vollständige Liste seiner Altkkrankheiten vorzeigen.



VerfasserRA Sagsöz

Pressemitteilung zum Urteil vom 17.11.2010; Az. 13 O 260/10
Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss vom 24.02.2011, Az. 1 U 142/10