Das BAG hat in einem Urteil vom 14.12.2010 (1 ABR 19/10) entschieden, dass die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) keine Spitzenorganisation ist, die in eigenem Namen Tarifverträge abschließen kann. Sie erfüllt die hierfür erforderlichen tarifrechtlichen Voraussetzungen nicht. Welche Bedeutung hat diese Entscheidung für die gesetzliche Sozialversicherung?
Die Spitzenorganisationen der deutschen Sozialversicherungsträger vertreten hierzu in einer Pressemitteilung vom 18.03.2011 die Auffassung, dass aus der Tarifunfähigkeit der Schluss zu ziehen sei, dass alle mit der CGZP geschlossenen Tarifverträge von Anfang an unwirksam waren. Aufgrund der Unwirksamkeit der Tarifverträge hätten die betroffenen Leiharbeitnehmer "Equal pay"-Ansprüche" (gleicher Lohn für gleiche Arbeit). Leiharbeitnehmer müssen genauso bezahlt werden wie die Stammbelegschaft des Betriebs, in dem sie eingesetzt werden. Die "Equal pay"-Ansprüche seien Bemessungsgrundlage für die zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge. Die Leiharbeitgeber, die die unwirksamen CGZP-Tarifverträge angewendet haben beziehungsweise anwenden, sind deshalb gesetzlich verpflichtet, auf Grundlage des "Equal pay"-Anspruches für ihre Beschäftigten Beiträge nachzuzahlen und Entgeltmeldungen und Lohnnachweise entsprechend zu korrigieren.
Im deutschen Sozialversicherungsrecht gilt das sog. Entstehungsprinzip. Maßgebend für die Entscheidung über die Versicherungspflicht, die Beitragspflicht und die Beitragshöhe ist das tariflich geschuldete und nicht lediglich das tatsächlich gezahlte (ggf. niedrigere) Arbeitsentgelt. Es kommt also auf den "entstandenen" Anspruch an (deshalb Entstehungsprinzip). Es kommt für die Geltendmachung von Beiträgen somit darauf an, ob für die Vergangenheit höhere Entgeltansprüche tatsächlich bestehen.
In der Pressemitteilung der Sozialversicherungsträger wird zugleich angekündigt, dass die Rentenversicherungsträger ab Juli 2011 zur Kontrolle Betriebsprüfungen durchführen werden.
Worauf müssen betroffene Unternehmen, die sich gegen Beitragsnachforderungen zur Wehr setzen wollen, achten?
Im Falle einer Beitragsnachforderung sollte zunächst geprüft werden, ob und inwieweit Einwendungen gegen den Anspruch des betroffenen Arbeitsnehmers auf höheres Arbeitsentgelt in Betracht kommen. Denn wenn ein Anspruch auf höheres Arbeitsentgelt nicht besteht, können auch keine höheren Beiträge gefordert werden.
Des weiteren wird mit Sicherheit die Frage auftreten, ob auch