Quotenbildung bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls

Soziales und Sozialversicherung
05.01.201130 Mal gelesen

Das Oberlandesgericht Hamm hatte in seinem Urteil vom 25. August 2010 darüber zu entscheiden, inwieweit sich im Falle eines Verkehrsunfalles die Trunkenheit des Fahrers auf die Einstandspflicht des Versicherers (VR) auswirkt.

Im vorliegenden Fall verursachte ein Versicherungsnehmer (VN) einen Verkehrsunfall. Wegen des Unfallschadens an seinem Pkw machte er Ansprüche gegen den Vollkasko-VR geltend. Seine Blutalkoholkonzentration betrug 0,59 Promille BAK. Nach Ansicht des Gerichts sei der VR berechtigt, seine Leistung um 50 % zu kürzen. Bei sogenannter relativer Fahruntüchtigkeit, mithin ab 0,3 Promille, sei hiernach in der Regel mit einer Kürzungsquote von 50 % zu beginnen. Diese Quote steige nach dem Grad der Alkoholisierung bis auf 100 % bei Erreichen der absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,1 Promille. Die Leistungskürzung sei jedoch im Verhältnis zur Schwere des Verschuldens vorzunehmen. Die besonderen Umstände des Einzelfalls können die Schwere des individuellen Verschuldens in einem anderen (milderen oder auch schwereren) Licht erscheinen lassen.

Die ersten Entscheidungen der Gerichte zu den vielen offenen Fragestellungen im Rahmen der Quoten nach dem neuen Versicherungsvertragsgesetz (VVG) liegen nunmehr als Orientierungshilfen vor. Sollte auch Ihr VR Quotierungen vornehmen, ist eine fundierte Beratung und Vertretung durch einen Fachanwalt für Versicherungsrecht dringend angeraten. Kontaktieren Sie hierzu unser Sekretariat.

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