Invaliditäts-Versicherung: Zur Geltendmachung von Ansprüchen kann die Unfallanzeige beim Versicherer ausreichend sein

Soziales und Sozialversicherung
30.11.2010772 Mal gelesen

Im vorliegenden Fall erlitt der Kläger einen schweren Arbeitsunfall in Form einer Explosion mit Verbrennungen dritten Grades am ganzen Körper und verlangte nun von seiner Versicherung eine Invaliditätsentschädigung. Diese verweigerte aber, mit Bezug auf ein Fristversäumnis von Seiten des Klägers, die Zahlung.

 

Aufgrund der Schwere der Verletzungen, befand sich der Kläger in stationärer Behandlung. Während dieser Zeit übersandte seine Lebensgefährtin im Oktober 2005 eine Unfallanzeige an die Versicherung, in welcher sie auch die Unfallfolgen mitteilte.  Dieser Unfallanzeige fügte sie einen Zeitungsartikel über vorangegangenes Unfallereignis bei. Strittig war zudem, ob dem Kläger ein Schreiben der Versicherung zuging, in welchem diese auf einzuhaltende Fristen für die Geltendmachung von Invaliditätsleistungen aufmerksam machte.

Jedenfalls wurde derartige Unfallanzeige nochmals im Dezember 2005 an die Versicherung gesandt.

Diese meldete sich nun und teilte mit, dass sie die Geltendmachung von Invaliditätsleistungen unter Bezug auf ein etwaiges Fristversäumnis ablehne, weil die vorausgegangene Unfallanzeige hierfür nicht ausreiche.

 

Dies lehnte das OLG Stuttgart aber ab. Nach Auffassung des Gerichts war die Unfallanzeige des Klägers ausreichend, denn dieser teilte mit, dass ein Unfall vorlag, welcher zu derart schweren Verletzungen führte                     ( Verbrennungen dritten Grades), dass typischerweise mit einer Invalidität zu rechnen sei. Auch, dass die Beklagte geltend machte, sie hätte dem Kläger ein Schreiben zugeschickt, in welchem sie auf die Fristenbindung aufmerksam machte, ändert hieran nichts. Denn, ob bereits durch die Absendung eines derartigen Schriftstücks, nicht aber durch den Zugang desselbigen, der Belehrungspflicht genüge getan ist, erscheint schon äußerst fragwürdig.

 

Hinweis:
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Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030/886 81 505