Bundestag verabschiedet Reform des Sorgerechts

Bundestag verabschiedet Reform des Sorgerechts
31.01.20132010 Mal gelesen
Der Bundestag hat die Rechte unverheirateter Väter neu definiert - Väter können Sorgerecht künftig auch gegen den Willen der Mutter beantragen. Familiengerichte können den Eltern demnach das gemeinsame Sorgerecht zu sprechen, falls dies dem Kindeswohl nicht widerspricht.

Der Bundestag hat heute (31. Januar 2013) das Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge unverheirateter Eltern mit großer Mehrheit verabschiedet. "Wesentliche Neuerung ist, dass ledige Väter künftig auch gegen den Willen der Mutter beim Familiengericht zulässigerweise das gemeinsame Sorgerecht beantragen können. Und es sogar auch erhalten können, sofern dies dem Kindeswohl nicht widerspricht", erklärt Alexander Heumann, Fachanwalt für Familienrecht aus Düsseldorf.

Die Mutter kann innerhalb einer Frist Widerspruch gegen das gemeinsame Sorgerecht einlegen. Die Frist endet frühestens sechs Wochen nach der Geburt des Kindes. In ihrem Widerspruch muss die Mutter begründen, warum das gemeinsame Sorgerecht in ihrem Fall nicht gut für das Wohl des Kindes ist. Lässt sie die Frist verstreichen, erhält der Vater im beschleunigen Verfahren das gemeinsame Sorgerecht. Eine mündliche Anhörung der Eltern entfällt bei diesem beschleunigten Gerichtsverfahren.

Mit der Reform des Sorgerechts folgt die Bundesregierung einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der bereits 2009 die in Deutschland gängige Praxis, dass der unverheiratete Vater das gemeinsame Sorgerecht nur mit Zustimmung der Mutter erhalten kann, verworfen hatte.

Die Reform des Sorgerechts ist nicht unumstritten. Besonders das beschleunigte Gerichtsverfahren ohne mündliche Anhörung wird vom Verband alleinerziehender Mütter und Väter (VAMV) kritisiert. Der Interessenverband Unterhalt und Familienrecht (ISUV) meint hingegen, dass die Reform nicht weit genug gehe. Der unverheiratete Vater sei immer noch gegenüber der Mutter benachteiligt, da er das gemeinsame Sorgerecht erst - mit ungewissem Ausgang - beantragen muss, während die Mutter es automatisch hat.

Am problematischsten dürften die neuen Gerichtsverfahren um das Sorgerecht für nichteheliche Kinder aber gerade dann werden, wenn die Mutter fristgerecht der gemeinsamen Sorge widerspricht: Jetzt könnte die Arena wieder offen für das ´Waschen schmutziger (Beziehungs-)Wäsche´ sein - auf dem Rücken des Kindes.

Bei aller Sorge um das gemeinsame Sorgerecht ist immer zu vergegenwärtigen: Seit der Kindschaftsrechtsreform 1998 hat auch bei gemeinsamer Sorge immer derjenige Elterteil die alleinige Alltagssorge, bei dem das Kind mit Einverständnis des anderen Elternteil lebt und kraft dieser Alltagssorge darf er alle alltäglichen, das Kind betreffenden Entscheidungen alleine entscheiden. Nur in ihrer Bedeutung über den Alltag hinausreichende Entscheidungen zu Einschulung, Schulwahl, religiöser Erziehung, gesundheitliche Angelegenheiten (z. B. pro /contra OP) etc. hat er mit dem mitsorgeberechtigten Elternteil abzustimmen.

Und das Umgangsrecht /Besuchsrecht besteht völlig unabhängig vom Sorgerecht, also auch für Eltern ohne Sorgerecht. Das Mitsorgerecht bringt jedoch noch einen entscheidenden Vorteil: Auskunftsrechte gegenüber Kindergärten, Schulen und alle das Kind behandelnden Ärzte - die dem Vater ohne dieses Mitsorgerecht nichts ohne Einwilligung der Mutter sagen dürfen.

Mehr Informationen: http://familien-u-erbrecht.de/sorgerecht/

Hier den verabschiedeten Gesetzentwurf ansehen