Alleiniges Sorgerecht wegen Geschlechtsidentitätsstörung des Kindes

Sorgerecht Kinder
06.03.201850 Mal gelesen
In vorliegendem Fall musste sich das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe mit einer Verfassungsbeschwerde einer Mutter befassen, die sich gegen die Übertragung des alleinigen Sorgerechts für das gemeinsame, im Jahr 2008 geborene und personenstandsrechtlich als Junge registriertes Kind...

In vorliegendem Fall musste sich das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe mit einer Verfassungsbeschwerde einer Mutter befassen, die sich gegen die Übertragung des alleinigen Sorgerechts für das gemeinsame, im Jahr 2008 geborene und personenstandsrechtlich als Junge registriertes Kind, auf den Kindesvater wehrte.

Die Eltern konnten sich nicht darüber einigen, wie mit dem Wunsch des Kindes, lieber ein Mädchen sein und daher Mädchenkleidung tragen zu wollen, umzugehen sei. Die Mutter war der Ansicht, man müsse diese Neigung des Kindes ernst nehmen und in Betracht ziehen, dass das Kind sich im Innern vollständig als Mädchen fühlt. Der Vater zeigte einer solchen Geschlechtsidentitätsstörung gegenüber allerdings wenig Toleranz und beharrte auf der Identifizierung des Kindes als Junge.

Im weiteren Verlauf versuchten beide Eltern das alleinige Sorgerecht vor Gericht zu erstreiten. Unter Bezugnahme eines Sachverständigengutachtens entschied dieses sich, dem Vater die alleinige elterliche Sorge zuzugestehen. Die Beschwerden der Mutter gegen diese Entscheidung stießen selbst noch beim Oberlandesgericht Naumburg auf taube Ohren. Erst das Bundesverfassungsgericht stellte klar, dass die Mutter durch die von ihr angegriffenen Entscheidungen, soweit diese das Sorgerecht betreffen, in ihrem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 verletzt sei, und hob den Beschluss des Oberlandesgerichts bei gleichzeitiger Rückverweisung zur erneuten Entscheidung auf.

Diese Entscheidung stützte das Gericht vor allem auch auf den Umstand, dass bei Sorgerechtsentscheidungen der Wille des Kindes, welcher mit zunehmendem Alter an Bedeutung gewinne, mit einzubeziehen sei. Das Gericht führte weiter aus, dass das Selbstbestimmungsrecht des Kindes einen hohen Stellenwert besitzt, damit es die Chance bekäme, zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Person heranzuwachsen. In den Entscheidungen des Amtsgerichts und des Oberlandesgerichts seien aber keine hinreichenden Versuche unternommen worden, die persönlichen Bedürfnisse des Kindes ernst zu nehmen und im Sinne des Kindeswohls zu bewerten.

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