Steuern und Zugewinnausgleich

Steuern und Scheidung
13.08.2019188 Mal gelesen
Die Steuern spielen eine große Rolle in nahezu jeder Vermögensliste. Wer sie vergisst, begeht einen großen Fehler.

Im Zugewinnausgleich (Vermögensausgleich) ist jeder Ehegatte verpflichtet, dem anderen Ehegatten sein Vermögen bezogen auf den Tag der Eheschließung, bezogen auf den Tag der Trennung und bezogen auf den Tag, an dem das Scheidungsverfahren beginnt, aufzulisten und zu belegen.

Die Auflistung muss vollständig und wahrheitsgemäß sein. Der andere Ehegatte wird die Listen prüfen und darauf achten, dass nichts fehlt.

Steuern gehören dabei ebenso so in eine Vermögensliste wie Aktien, Bausparverträge und Kontostände. Sie werden entweder als Guthaben oder als Schuld bezogen auf die drei Stichtage angegeben.

Dabei handelt es sich stets um mehr oder weniger "fiktive" Zahlen aus dem Hintergrund. Ist eine Steuererstattung beispielweise kurz vor der Trennung dem Konto eines Ehegatten gut geschrieben worden, erscheint sie in der Vermögensliste nicht mehr als Steuerguthaben, sondern geht in dem Kontoguthaben unter.

Interessanter sind die Steuern, die noch nicht auf dem Konto sind oder vom ihm abgingen:

Eine Einkommensteuer entsteht schon mit dem Ablauf des Kalenderjahres, obwohl sie in den meisten Fällen erst viel später festgesetzt wird. Beginnt also das Scheidungsverfahren beispielsweise am 13.08.2019, ist die Steuererstattung für 2018 schon entstanden, obwohl der Steuerbescheid 2018 erst am 28.02.2020 ergehen wird. Selbiges gilt für die Steuernachzahlung.

In der Vermögensliste bezogen auf den 13.08.2019 muss der Ehegatte also die Steuererstattung als Aktivposten angeben, der andere Ehegatte muss ihr Fehlen monieren.

Nicht selten sind noch zwei Steuerbescheide rückständig, damit verbunden dann zwei Erstattungen oder Nachzahlungen.

Selbst eine quartalsweise geschuldete Steuervorauszahlung (etwa bei Selbständigen oder Freiberuflern) wird zwar erst am 10.03., 10.06., 10.09. und 10.12. eines jeden Jahres fällig. Die Vorauszahlungen entstehen aber schon am Anfang des Quartals. Ist der Vermögensstichtag also z.B. der 14.02.2019, tut der betreffende Ehegatte gut daran, wenn er seine am 10.03.2019 fällige Vorauszahlung in seiner Vermögensliste als Passivposten aufführt und damit seine Ausgleichsschuld um die Hälfte der Vorauszahlung mindert.

Auch hier zeigt sich wieder das vorhandene Beratungspotiental eines guten Scheidungsanwalts. Die teuerste Scheidung ist die ohne Scheidungsanwalt.