Versorgungsausgleich. Zugewinnausgleich. Aufgepasst!

Rente und Vermögen
13.08.20191681 Mal gelesen
Das Verhältnis zwischen Versorgungausgleich und Zugewinnausgleich birgt Gefahren, die es zu vermeiden gilt.

 

Was in den Versorgungsausgleich (Rentenausgleich) gehört, kann nicht auch noch im Zugewinnausgleich (Vermögensausgleich) ausgeglichen werden - und umgekehrt. Dieses "Schubladendenken" klingt logisch, ist aber nicht immer einfach.

Grundsätzlich sind die beiden Ausgleichssysteme streng voneinander zu trennen. Rente ist Rente. Vermögen ist Vermögen. Das eine gewährt eine laufende Zahlung im Alter, das andere einen Vermögensstamm.

Es gibt nur zwei Ausnahmen: Eine auf Kapital gerichtete Lebensversicherung wird im Versorgungsausgleich ausgeglichen, wenn sie betrieblich veranlasst ist. Außerdem unterliegt eine auf Kapital gerichtete Anlage auch dem Versorgungsausgleich, wenn sie nach dem Altersvorsorgeverträgezertifizierungsgesetz abgeschossen wurde (z.B. ein "Riester-Bausparvertrag").

Der gute Scheidungsanwalt wird also stets darauf achten, dass der andere Ehegatte dem Gericht gegenüber auch diese Versorgungen als Rente angibt, obwohl sie auf den ersten Blick in die Vermögensschublade gehören.

Ein großer Schaden, der zur Anwaltshaftpflicht führt, kann dabei in zwei Varianten entstehen:

Einen großen Fehler macht zum einen, wer vor der Scheidung durch eine notarielle Vereinbarung die Vermögensschublade zu macht, also den Zugewinnausgleich abschließend regelt, und dabei Versorgungen vergisst, von denen er denkt, sie unterfallen dem Rentenausgleich.

So ist beispielsweise eine auf Kapital gerichtete Lebensversicherung eines Geschäftsführers durchaus betrieblich veranlasst und damit im (späteren) Versorgungsausgleich bei der Scheidung vom Gericht auszugleichen. Ist der Geschäftsführer aber wesentlich an der Gesellschaft, für die er arbeitet, beteiligt, gilt das Gesetz der betrieblichen Altersversorgung für ihn nicht.

Das hat zur Folge, dass seine auf Kapital gerichtete Vorsorge dann doch dem Zugewinnausgleich unterfällt. Den Weg in den Zugewinnausgleich hat sich der andere Ehegatte aber durch die notarielle Vereinbarung versperrt. Die Versicherung verbleibt dem Geschäftsführer allein. Er muss sie nicht teilen. Der andere Ehegatte kann nur seinen Anwalt verklagen, wenn er einen hat.

Die andere Konstellation betrifft den umgekehrten Fall: Vor der notariellen Vereinbarung dachte einer der Ehegatten, seine Versorgung unterfiele dem Zugewinnausgleich, obwohl sie aber dem Rentenausgleich unterliegt. Er führt sie mit dem Rückkaufwert in seiner Vermögensliste auf, obwohl sie vom Versicherer deutlich als Rentenversicherung gekennzeichnet ist. Aufgrund dieser insoweit falschen Vermögensliste wird der Zugewinnausgleich berechnet und später durch die notarielle Vereinbarung auch abschließend geregelt.

Im späteren Scheidungsverfahren besteht der andere Ehegatte darauf, dass die Versorgung nun korrekt im Versorgungsausgleich berücksichtig und ausgeglichen wird. Auf diese Weise erhält er die gesamte Versorgung: Die eine Hälfte über den Zugewinnausgleich und die andere Hälfte über den Versorgungsausgleich.

Auch hier bleibt dem geprellten anderen Ehegatten nur der Weg, seinen Anwalt zu verklagen, wenn er einen hatte.

Wieder einmal zeigt sich: Die teuerste Scheidung ist die ohne Scheidungsanwalt (oder die mit einem schlechten).