Was wird aus dem Familienhund nach einer Scheidung?

Scheidungsrecht Ehescheidung
06.05.201979 Mal gelesen
Nach einer Scheidung wird häufig die Frage nach gemeinsamen Haushaltsgegenständen und deren Aufteilung relevant. Hinsichtlich der Herausgabe eines vorehelich angeschafften Hundes ist nun eine Frau nach ihrer Scheidung vor dem Oberlandesgericht in Stuttgart (OLG) gescheitert.

OLG Stuttgart: Eigentumsverhältnisse entscheidend

Entscheidet sich ein Paar gemeinsam für ein Haustier, stellt sich nach einer Trennung oder Scheidung nicht selten die Frage nach der weiteren Versorgung des Vierbeiners. So auch bei einem geschiedenen Ehepaar in dem Verfahren vor dem OLG Stuttgart. Bereits vor der Ehe war die Labradorhündin gemeinsam angeschafft worden. Nach dem Scheitern der Ehe wollte die Frau nun die Hündin von ihrem ehemaligen Mann herausverlangen.

Vor dem OLG in Stuttgart scheiterte die Frau nun mit ihrem Begehren. Maßgeblich für die Frage nach einem Herausgabeanspruch seien die Vorschriften über Haushaltsgegenstände und weiter die Frage, ob die Frau zumindest Miteigentum an dem Hund erlangt habe, so das OLG. Dann wäre ihr ein Anspruch auf Herausgabe unter Umständen zuzusprechen. Die Vorschrift, auf die die Richter ihre Entscheidung stützen, sieht vor, dass eine Überlassung an einen Ehepartner nur bei im gemeinsamen Eigentum stehenden Haushaltsgegenständen möglich ist. Dagegen sei gesetzlich nicht vorgesehen, ein im Alleineigentum des einen Ehegatten befindlich Sache - oder auch ein Tier - nach der Scheidung dem anderen Ehegatten zuzusprechen.
Ein solches Miteigentum konnte die Frau allerdings vor Gericht nicht beweisen. Vielmehr sei aus dem Kaufvertrag des Welpen nur der Ehemann als alleiniger Eigentümer des Hundes zu entnehmen. Dass die Frau sich später um den Hund gekümmert habe, ändere an den Eigentumsverhältnissen nichts.

Kein Umgangsrecht bei Haustieren

Auch ein Umgangsrecht verneinten die Richter in Stuttgart. Ein solches Recht sei gesetzlich hinsichtlich Haustieren schon nicht vorgesehen und könne auch nicht aus den gesetzlichen Regelungen zum Umgangsrecht bei Kindern hergeleitet werden.

Rund drei Jahre nach der Trennung der Eheleute sei eine Aufenthaltsänderung des Hundes zudem nicht tierwohladäquat, da die Hündin seither bei dem Ehemann im ehemaligen ehegemeinsamen Haus gelebt hatte. Der Ehemann sei damit seither die alleinige Bezugsperson des Hundes gewesen.

Tierwohl bei Miteigentum maßgeblich

In einem ähnlich gelagerten Fall hatte sich auch das OLG Oldenburg mit der Frage zu beschäftigen, bei welchem Ehepartner ein Hund nach der Scheidung verbleiben soll (Urteil v. 16.08.2018; Az.: 11 WF 141/18). Dort hatten die Eheleute gemeinsam einen Labrador angeschafft und sich drei Jahre später scheiden lassen. Der Unterschied zum Verfahren vor dem OLG Stuttgart besteht allerdings darin, dass auch beide gemeinsam den Hund erworben hatten, also Miteigentümer des Tieres waren.

Der Hund verblieb nach der Scheidung zunächst bei dem Ehemann, die Frau wollte aber später die Herausgabe des Hundes erzwingen. Diese Klage sollte aber letztlich ebenfalls erfolglos bleiben. Die Richter stellten zwar auch in diesem Verfahren bereits fest, dass es sich bei dem im gemeinsamen Eigentum befindlichen Hund um einen Teil des "Hausrats" handelt, der grundsätzlich nach der Scheidung nach Billigkeit zu verteilen sei. Zu beachten sei aber auch, dass es sich bei einem Hund um ein Lebewesen handelt, der zu seinen Bezugspersonen eine Bindung aufbaut. Belange des Tierwohls seien daher in der Entscheidung zu berücksichtigen.

Im diesem Fall hatte sich der Ehemann nach der Scheidung rund 2 ½ Jahre überwiegend allein um die Pflege des Hundes gekümmert. Daher sei anzunehmen, dass der Mann von dem Hund als alleinige Bezugsperson wahrgenommen werde. Eine Trennung von der vertrauten Person sei demnach nicht mit dem Wohl des Tieres zu vereinbaren. Damit könnte die Ehefrau im Ergebnis den Hund nicht herausverlangen.

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