Schadensersatzanspruch gegen Makler wegen Verlusts der Altersrückstellungen beim Wechsel des privaten Krankenversicherers

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
08.09.20062649 Mal gelesen
Nach der Rechtsprechung hat ein privat Krankenversicherter, der seinen Vertrag kündigt, keinen Anspruch auf Auszahlung der Alterungsrückstellung (BGH, Urt. v. 21.04.1999, IV ZR 192/98). Ein Makler, der einem Versicherungsnehmer zum Wechsel des privaten Krankenversicherers rät, muss hierauf hinweisen. Tut er dies nicht, muss er Schadensersatz an den Versicherungsnehmer zahlen.
Der Schadensersatz beläuft sich jedoch, wei der BGH nunmehr entschied (Urt. v. 11.05.2006, III ZR 228/05), nicht etwa auf den Barwert der Alterungsrückstellungen, da es sich hierbei nicht - wie etwa bei der Lebensversicherung - um einen individuellen Sparvorgang handelt. Vielmehr kann der Versicherungsnehmer lediglich verlangen, dass der Makler den Mehrbetrag ersetzt, den der Versicherungsnehmer an den neuen Krankenversicherer deswegen zahlen muss, da die Alterungsrückstellungen nicht übergegangen sind.
Dr. Finzel, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht