Zum Schmerzensgeldanspruch im Rahmen der Arzthaftung

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
30.04.20101172 Mal gelesen
Der Beitrag befasst sich mit den Grundlagen des Arzthaftungsrechts und den Voraussetzungen eines hierauf basierenden Schmerzensgeldanspruchs.
Unter Arzthaftung fällt die zivilrechtliche Haftung des Arztes für alle Fehler im Rahmen einer ärztlichen Versorgung.
 
Dem geschädigten Patienten steht ein Schadensersatzanspruch wegen ärztlichen Fehlverhaltens zu. Der entstandene Schaden lässt sich grob in einen materiellen (etwa Sachschäden) und immateriellen Schaden aufteilen. Der immaterielle Schaden wird im Rahmen des Schmerzensgeldanspruchs abgegolten.
 
Früher diente hierzu der § 847 BGB a.F. Nunmehr wird ein Schmerzensgeld durch den ? im Wege der Schuldrechtsreform eingeführten - § 253 Abs. 2 BGB gewährt. 
 
Anspruchsgrundlagen
 
Als Anspruchsgrundlagen sind hier die allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden (vertragliche und deliktische Anspruchsgrundlagen etwa nach § 241 Abs. 2 oder § 823 BGB). Spezielle Anspruchsgrundlagen in Bezug auf das Arzthaftungsrecht bestehen nicht.
 
Haftungsgrundlagen
 
Als Haftungsrundlagen kommen der Behandlungsfehler und/oder Aufklärungsfehler, Gesundheitsschaden und die Kausalität zwischen den vorgenannten in Betracht.
 
Behandlungsfehler
 
Dem Arzt ist es auferlegt, den Patienten nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu behandeln. Kommt der Arzt diesem nicht nach und geht nicht medizinisch geboten vor, ist darin ein Abweichen vom maßgeblichen ärztlichen Standard zu sehen. Dies mündet dann in einem Behandlungsfehler.
 
Nach dem Bundesgerichtshof liegt ein grober Behandlungsfehler dann vor, wenn der Arzt gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstößt und eine Fehler begeht, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt nicht unterlaufen darf. Die Frage der Beurteilung eines Behandlungsfehlers als "grob" ist eine juristische Wertung des Gerichts, welche auf tatsächlichen Anhaltspunkten beruhen muss. Diese müssen sich aus der medizinischen Bewertung des Behandlungsgeschehens aus der Sicht eines Sachverständigen ergeben (siehe hierzu ausführlich Definition bei www.ratgeber-schmerzensgeld.de)
 
Behandlungsfehler sind gegeben bei:
  • Fehler bei der Diagnoseerstellung (hier muss ein völlig unvertretbarer Fehler vorliegen)
  • Organisationsfehler (unzureichende Hygiene usw.; sorgfältig ausgewähltes Personal
  • Therapiefehler (keine bzw. zu späte Behandlung trotz Befunde)
  • Ärztliches Übernahmeverschulden (Behandlung trotz nicht vorliegender Fachkompetenz bzw. Ausstattung)
  • Fehler bei der Befunderhebung (auch unterlassene Befunderhebung, ebenso zu spät erhobene Befunde)
Aufklärungsfehler
 
Ein Aufklärungsfehler ist gegeben, wenn der Arzt den Patienten nicht hinreichend aufklärt und aus diesem Grunde der mit der Behandlung verbundene Eingriff in Körper oder auch Gesundheit nicht gerechtfertigt ist.
 
Aufklärungsfehler liegen vor bei: 
  • Fehlerhafte Diagnoseaufklärung  (auch Aufklärung über alternative Behandlungsarten)
  • Zu spät erfolgte Aufklärung
  • Unzureichende Risikoaufklärung
In neuerer Zeit wurde bezüglich des Aufklärungszeitpunkts entschieden, dass eine Aufklärung bei ambulanten Behandlungen am Tag des Eingriffs ausreichen kann. Hier ist jedoch jeweils der Einzelfall zu berücksichtigen, vor allem ob noch genügend Zeit zur Verfügung steht, die Vor- und Nachteile bezüglich des Eingriffs gegeneinander ausreichend abzuwägen. Des Weiteren wurde nochmals klar gestellt, dass bei einem mit erheblichen Risiken verbundenen Eingriff eine formularmäßige Einverständniserklärung nicht genügt.
 
Gesundheitsschaden
 
Jedenfalls muss beim Patienten ein Gesundheitsschaden vorliegen.
 
Kausalität
 
Der Gesundheitsschaden muss aus dem ärztlichen Fehlverhalten herrühren.
 
Schlussbemerkung
 
Es ist festzustellen, dass Schmerzensgeldbeträge im Bereich des Arzthaftungsrechts eine Steigerung erfahren haben. Bei schwerwiegenden Gesundheitsschäden (wie zum Beispiel hypoxischen Hirnschäden) wurden bereits mehrmals Schmerzensgeldbeträge von 500.000 Euro zugesprochen. Noch höhere Beträge wurden schon vereinzelt zuerkannt und sind in Zukunft vermehrt zu erwarten.
 
Weitere Fälle finden Sie unter www.schmerzensgeld.info.