Recht zum Widerspruch bei der Continentale Lebensversicherung

Recht zum Widerspruch bei der Continentale Lebensversicherung
13.12.2016232 Mal gelesen
Die Kanzlei Werdermann I von Rüden bietet Ihnen eine kostenlose Erstberatung, wenn auch Sie fehlerhaft über das Widerspruchsrecht einer Lebensversicherung bei der "Continental Lebensversicherung" belehrt wurden!

Continentale Lebensversicherung belehrt unzulässig über Recht zum Widerspruch

Mehr als die Hälfte aller Verbraucher, die bei der Continentale Lebensversicherung zwischen 1994 und 2007 einen Versicherungsvertrag für eine Renten- oder Lebensversicherung nach dem sog. Policenmodell abgeschlossen haben, könnten sich ganz unverhofft in einem rechtlichen Vorteil gegenüber der Continentale Lebensversicherung befinden. Der Grund dafür sind fehlerhafte Widerspruchsbelehrungen, die die Continentale ihren Versicherungsnehmern bei Vertragsabschluss gestellt hat. Folge dessen ist, dass für die betroffenen Versicherungsnehmer die im Vertrag vereinbarte Frist zum Widerspruch (i.d.R. beträgt diese 30 Tage) nach fehlerhafter Belehrung erst gar nicht anfängt zu laufen. Somit besteht ein sogenanntes "ewiges" Widerspruchsrecht für Versicherungsnehmer der Continentale, der durchaus zu einem nicht unerheblichen wirtschaftlichen Ersparnis führen kann.

Widerspruch birgt Chance auf hohe Ersparnis

Fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherungen von großen europäischen Versicherungen wie der Continentale, wurden häufig mit einem Inaussichtstellen großer Renditen in den Folgejahren verkauft. Aufgrund des turbulenten Aktienmarktes und niedrigen Zinsen sind diese Renditen nie eingetreten. Doch eine Kündigung einer solchen Lebensversicherung ist wirtschaftlich dennoch nicht zu empfehlen! Aber ein möglicher Widerspruch kann sich für Verbraucher mehr als lohnen! Ist ein Widerspruchs seitens des Versicherungsnehmers erfolgt, hat dies zur Folge, dass die Versicherung auch die Abschluss - und Verwaltungskosten erstatten muss. Zudem hat der Versicherungsgeber die vom Versicherungsnehmer eingezahlten Prämien entsprechend der gezogenen Nutzungen zu verzinsen. Der Widerspruch Ihres Versicherungsvertrages bietet Ihnen also einen erheblichen wirtschaftlichen Vorteil.

Formfehler als Grundlage für Widerspruchsrecht

Die von der Continentale verwendeten Widerspruchsbelehrungen, die das Versicherungsinstitut in den Jahren 1994 bis 2007 verwendet hat, entsprechen meist schon aufgrund der äußeren Gestaltung nicht den gesetzlichen Anforderungen. Doch auch inhaltliche Defizite sind bei einem genauen Blick festzustellen. So wurde teilweise nicht darüber belehrt, in welcher Form der Widerspruch zu erheben ist. Dieses Vorgehen widerspricht jedoch den gesetzlichen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Belehrung. Des Weiteren sind in Belehrungstexten für den Versicherungsnehmer ungenaue Formulierungen bzgl. der Widerspruchsfrist genutzt worden. Durch die Unachtsamkeit bei der Formulierung der Belehrungen hat die Continentale Lebensversicherung ein Widerspruchsrecht begründet, dass nach wie vor durchsetzbar ist.

Kostenlose Erstprüfung Ihrer Vertragsunterlagen durch Werdermann I von Rüden

Die verwendeten Widerspruchsbelehrungen der Versicherungsverträge der Continentale aus den Jahren 1994 bis 2007 weisen eine Vielzahl von Fehlern in unzähligen Varianten auf. Aufgrund dessen bedarf es einer genauen und individuellen Prüfung Ihrer Widerspruchsbelehrung. Eine umfassende juristische Bewertung der Belehrung vermeidet unnötige Überraschungen und schlichtweg unumgänglich. Die Rechtsanwälte der Kanzlei Werdermann I von Rüden bieten Ihnen dafür eine kostenlose Erstprüfung an!

Nach Inanspruchnahme unserer kostenlosen Erstberatung wissen Sie,

  • wie Ihre Widerspruchsbelehrung zu bewerten ist,

  • ob sich die Rückabwicklung für Sie wirtschaftlich lohnt,

  • was Sie die Durchsetzung Ihrer Rechte kostet!

Sie gehen kein Risiko und keine Verpflichtung ein!

Weitere Informationen unter https://wvr-law.de/, gerne stehen wir Ihnen via E-Mail (info@wvr-law.de) oder Telefon (030 - 200 590 77 11) zur Verfügung!