Widerrufsmöglichkeit des Versicherungsnehmers auch 18 Jahre nach Vertragsabschluss nicht verwirkt

Widerrufsmöglichkeit des Versicherungsnehmers auch 18 Jahre nach Vertragsabschluss nicht verwirkt
11.06.2015159 Mal gelesen
Widerrufsmöglichkeit des Versicherungsnehmers auch 18 Jahre nach Vertragsabschluss nicht verwirkt – Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig stärkt Anlegerrechte: Nutzungsentschädigung vom Versicherungsunternehmen an den Kunden muss gezahlt werden.

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat mit seinem 16. Zivilsenat ein wegweisendes Urteil für Versicherungsnehmer gesprochen, welche ihre Lebensversicherung oder Rentenversicherung auch noch nach Kündigung des Versicherungsvertrages nachträglich widerrufen wollen. Zum einen bestätigte das Oberlandesgericht (OLG) die bereits vom Bundesgerichtshof (BGH) statuierte Rechtsprechung erneut, dass Versicherungsverträge auch nach deren Kündigung noch nachträglich widerrufen werden können. Dies auch dann, wenn seit Abschluss des Versicherungsvertrages 18 Jahre vergangen sind.

Zudem bestätigte das Gericht, dass der Versicherungskunde für die Kapitalüberlassung an den Lebensversicherer eine Nutzungsentschädigung i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen kann. Dies führte dazu, dass der klagende Versicherungskunde erhebliche Zinsansprüche gegen sein ehemaliges Versicherungsunternehmen zusätzlich durchsetzen konnte.

 

Rückabwicklung eines Rentenversicherungsvertrages durch Widerruf - Stehen dem Anleger Zinszahlungen aus der Laufzeit zu? - Zum Hintergrund der Entscheidung:

Der Kläger begehrte von seinem Versicherungsunternehmen die Rückabwicklung eines Rentenversicherungsvertrages, welcher im Wege des sog. "Policenmodells" gemäß § 5a VVG a.F. geschlossen worden war. Der Versicherungsvertrag lief nach einer Einmalzahlung i.H.v. 8.521 DM = 4.356,72 € bis zum Jahr 2012. An den Kläger wurden nach Vertragsdurchführung insgesamt 8.673,96 € ausgezahlt.

Danach widerrief der Kläger den Vertrag bei der beklagten Versicherungsgesellschaft und verlangte rückabwicklungshalber die Zahlung weiterer 6.954,66 € mit dem Argument, die Beklagte habe ihm den Ertrag zu erstatten, den sie mit seiner Einzahlung erwirtschaftet habe und welcher sich, bei einer angeblich marktüblichen Verzinsung von jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, somit auf 11.271,90 € belaufe.

Nach Weigerung der Beklagten hat der Kläger den geforderten Betrag, ergänzt um einen hilfsweisen Auskunftsanspruch, klageweise geltend gemacht.

 

Oberlandesgericht lässt Verjährung und Verwirkung nicht zu - Anleger kann Ansprüche geltend machen - Zur Entscheidung:

Das Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht hatte die erstinstanzliche und klageabweisende Entscheidung aufgehoben und dem Kläger nunmehr einen Betrag i.H.v. 4.905,99 € zugesprochen, welcher seit dem 15.09.2012 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen ist. Das Gericht ging bei seiner Entscheidung von einer durchschnittlichen Verzinsung im 18-Jahres-Zeitraum von 5,61 % aus und begründete dies mit einem Bericht der GDV in "Die deutsche Lebensversicherung", 2013, S. 28).

Bei der Frage nach einer Verjährung oder Verwirkung der Ansprüche ließ sich das Gericht nicht von der Tatsache beirren, dass der Vertrag 18 Jahre lief, bevor der Kläger den Widerruf und seine zusätzlichen Zinsforderungen geltend machte. Hierbei verwies das OLG Schleswig auf die Entscheidung des BGH vom 07.05.2014, VersR 2014, 817 sowie die zuvor ergangene Entscheidung des EuGH vom 19.12.2013 (VersR 2014, 225).

 

Lebensversicherung - Rentenversicherung: Kündigung und Widerruf nach Vertragslaufzeit möglich

Die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB aus Berlin begrüßt das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts. Die Kanzlei ist bereits seit etlichen Jahren für Versicherungskunden tätig und hat zahlreiche Rechtsstreitigkeiten in diesem Bereich geführt. Der Rechtsstreit, der zu dem Leitsatzurteil des Europäischen Gerichtshofs geführt hatte, wurde in den ersten beiden Gerichtsinstanzen ebenfalls durch die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB betreut. Rechtsanwalt Dr. Sven Tintemann kommentiert die hier nunmehr vorliegende Entscheidung wie folgt: "Die Entscheidung stellt zwei wesentliche Dinge noch einmal klar. Zum einen kann der Versicherungskunde, der seinen Vertrag ordnungsgemäß mit dem Versicherungsunternehmen zu Ende geführt hat, diesen auch noch nach Beendigung des Vertrages widerrufen. Dies gilt auch dann, wenn die Vertragslaufzeit 18 Jahre betragen hat. Zudem ist klargestellt worden, dass die Gelder, die dem Versicherungsunternehmen überlassen wurden, zu verzinsen sind. Das Gericht hat hier in einer sehr gut nachvollziehbaren Argumentation den Durchschnittszinssatz für die 18-jährige Laufzeit angesetzt und diesen mit 5,61 % berechnet. Gerade bei Verträgen, die älter sind, ist sogar noch eine höhere Durchschnittsrendite denkbar.

Da das Oberlandesgericht die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen hat und weil aufgrund des Streitwertes auch keine Nichtzulassungsbeschwerde zulässig sein dürfte, ist die Entscheidung rechtskräftig.

 

Fazit: Leitsatzurteil zum Widerruf von Versicherungsverträgen - Möglichkeiten individuell prüfen lassen

Versicherungskunden, die ihren Vertrag auch heute noch widerrufen möchten, sollten sich an einen Spezialisten im Versicherungsrecht bzw. Bank- und Kapitalmarktrecht wenden. Die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB steht hier mit Auskünften gern zur Verfügung. Betroffene können sich an Rechtsanwalt Dr. Sven Tintemann sowie Rechtsanwältin Danuta Wiest wenden.

 

Pressekontakt/ViSdP:

Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbBvertreten durch die Partner

Dr. Thomas Schulte, Dr. Sven Tintemann, Kim Oliver KlevenhagenMalteserstraße 170/172
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