Minderjähriger haftet für Feuerwehrkosten

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
08.08.2008 1051 Mal gelesen

Ein 14-jähriger Jugendlicher warf in einer Scheune, in der u. a. Stroh gelagert wurde, eine glimmende Zigarette weg, ohne sie auszutreten. Das Gebäude geriet in Brand. Der Minderjährige wurde zur Zahlung der durch die Löschung entstandenen Feuerwehrkosten in Höhe von rund € 10.000,00 herangezogen. 

Gemäß § 828 Abs. 3 BGB haften - abgesehen von Haftungsprivilegien für Kinder bis zu 9 Jahren - Minderjährige, sofern sie bei der Begehung der schädigenden Handlung die zur Erkenntnis ihrer Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hatten. Im vorliegenden Fall hatte der 14-Jährige Reifeverzögerungen von mindestens zwei Jahren. Dennoch entschied das Gericht gegen den Jungen. Es war der Auffassung, dass auch ein 11- bis 12-Jähriger wissen müsse, dass eine glühende Zigarette zu einem Brand führen kann und deshalb ein unbedachtes Wegwerfen der Zigarette - zumal an einer Lagerstätte für Stroh - zu unterlassen sei.

Diese Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes Rheinland-Pfalz verdient Zustimmung. Ergänzend ist anzumerken, dass auch eine evtl. vorhandene Haftpflichtversicherung nicht eintrittspflichtig wäre, da im vorliegenden Fall von grober Fahrlässigkeit auszugehen ist, die hier zur vollständigen Leistungsfreiheit des Versicherers führen dürfte. Da sich der Schaden in solchen Fällen auch nicht allein auf die Feuerwehrkosten beschränkt, muss Eltern dringend empfohlen werden, ihre Kinder sorgfältig zu beaufsichtigen, selbst wenn die Eltern persönlich als Aufsichtspflichtige bei größeren Kindern nicht haften.

 

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.05.2008, AZ: 7 A 10183/08