Lebensversicherung: Tod des Versicherten führt nicht zur Prämienreduzierung wegen vorzeitigem Vertragsende

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
03.02.2015356 Mal gelesen
BGH: Prämienpflicht in der LV läuft bei Ableben des Versicherten bis zum Ende der Versicherungsperiode fort

Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) sieht vor, dass im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Versicherungsvertrags die Pflicht zur Zahlung der laufenden Prämien dann ebenfalls endet (vgl. § 39 VVG). Dies ist sachgerecht, weil der Versicherer ab diesem Zeitpunkt ja kein Risiko mehr abdecken muss.

Was aber, wenn es sich z.B. um eine Kapital- Lebensversicherung handelt und der Versicherte stirbt ? Kann der Versicherer dann neben etwaigen Rückständen trotzdem noch die Prämie für das laufende Versicherungsjahr einfordern?

Mit dieser Frage hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) auf Veranlassung durch das OLG Köln beschäftigt und entschieden, dass sich der Hinterbliebene nicht darauf berufen könne, dass mit dem Tod der Versicherungsvertrag vorzeitig beendet werde. Im Gegenteil sei ja gerade mit dem Ableben des Versicherten der "reguläre" Versicherungsfall eingetreten, dessen Eintritt als Ende der Versicherung regelmäßig bei Abschluss des Versicherungsvertrags vereinbart werde. Aus diesem Grund sei es lt. BGH nicht zu beanstanden, dass der Lebensversicherer die für die laufende Versicherungsperiode vereinbarte Prämie noch einfordere bzw. diese gemäß seiner Allgemeinen Versicherungs-bedingungen (AVB) mit der dann fälligen Versicherungssumme verrechne. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass die Jahresprämie auf der Kalkulation des Versicherers beruhe, wie hoch das Risiko des Eintritts des Versicherungsfalls im Versicherungsjahr sei. Hierbei mache es dann keinen Unterschied, zu welchem genauen Zeitpunkt innerhalb des Versicherungszeitraums der Versicherungsfall bzw. Tod eintrete.

BGH, Hinweisbeschuss vom 23.07.2014 - IV ZR 204/13

 

RA Michael Kurtztisch