Renten- und Lebensversicherungen: Können Verträge noch widerrufen werden und wann kann ein Widerruf Erfolg haben?

Renten- und Lebensversicherungen: Können Verträge noch widerrufen werden und wann kann ein Widerruf Erfolg haben?
06.11.2014270 Mal gelesen
Der Widerruf von Lebens- und Rentenversicherungen beschäftigt Versicherte, Versicherungen und auch Gerichte. Doch trotz verschiedener Urteile des Bundesgerichtshofs stellt sich bei jedem einzelnen Versicherungsvertrag die nicht einfache Frage, ob dieser widerrufen werden kann oder nicht.

Das schlagzeilenträchtige Urteil zum Policenmodell bei Versicherungsverträgen rückte den Widerruf von Versicherungsverträgen in den Fokus der Verbraucher. Zwar billigte der BGH Lebens- und Rentenversicherten kein Widerrufsrecht auf der Grundlage des gesetzlich vorgeschriebenen Vertragsmodells zu - das Ende des Widerrufs von Renten- und Lebensversicherungsverträgen war dieses Urteil dennoch nicht. Denn der Bundesgerichtshof hatte sich im Jahr 2014 gleich mit der zweimal mit der Frage zu befassen, ob Altverträge widerrufen werden könne. Die Antwort des Gerichts war differenziert. Und so mancher Versicherte sich nun fragt, ob auch in seinem oder ihre Fall ein Widerruf möglich ist - insbesondere dann, wenn die Lebensversicherung als Kapitalanlage eingesetzt wurde und der vertragliche vereinbarte Rückkaufswert für Ernüchterung sorgt bzw. sorgte.

 

Der Widerruf ein gesetzlich festgeschriebenes Verbraucherrecht. Wird ein Versicherungsvertrag wirksam widerrufen, dann wird der Vertrag (fast) so behandelt wird, als wäre dieser nie abgeschlossen worden. Doch wie bereits die beiden unterschiedlichen BGH-Entscheidungen erahnen lassen, ist ein Widerruf - genauer Widerspruch - bei Renten- und Lebensversicherungsverträge nicht immer möglich.

 

Zudem gibt es neben den "klassischen" Renten- und Lebensversicherungen auch fondsgebundenen Versicherungen. Bei solchen Versicherungsverträgen sind Besonderheiten zu beachten. Mit anderen Worten: Auf dem Weg zu einem erfolgreichen (und auch sinnvollen) Widerruf sind verschiedene Fragen zu beachten und zu klären. Diese Fragestellungen lassen sich jedoch nur im Einzelfall klären.

 

Versicherungen können nur dann erfolgreich widerrufen werden, wenn die Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen ist - dies lässt sich jedoch nur durch vielschichtige rechtliche Prüfungen klären

 

So ist ein Widerruf nur dann möglich, wenn der Versicherungsvertrag überhaupt noch widerrufen werden kann. In der Praxis führt dieses grundlegende Frage zu komplexen rechtlichen Prüfung - zum einen muss geklärt werden, anhand welcher Gesetze der konkrete Fall zu beurteilen ist. Denn die gesetzlichen Grundlagen des Versicherungsrechts wurden im Lauf der Zeit grundlegenden Veränderungen unterzogen. Nach dieser "Weichstellung" ist zu prüfen, wie es um die Widerrufbarkeit des konkreten Vertrags bestellt ist.

 

Hierbei kommt es u.a. auf die eingesetzte Widerrufsbelehrung an. Kann ein Versicherter anhand dieser Unterlage eindeutig erkennen, wie und bis wann die Renten- oder Lebensversicherung widerrufen werden kann oder ergeben sich Unsicherheiten? Ungewissheiten hinsichtlich des Fristbeginns können aus Formulierungen resultieren, die anhand mehrerer Faktoren ein bestimmtes Datum ermitteln lassen - oder eben nicht. Ein Beispiel für letzteres ist das Wort "frühestens". Denn je nachdem wie der konkrete Abschluss der Rentenversicherung oder Lebensversicherung ablief, können verschiedene Zeitpunkte in Frage kommen. Dies steht einem Ablaufen der Widerrufsfrist entgegen.

 

Urteile helfen dann weiter, wenn sie den selben Fall betreffen

 

Wenn Renten- oder Lebensversicherte sich angesichts dieser komplexen Rechtslage und auch der verschiedenen Urteile zu diesem Thema fragen, wie ihr konkreter Fall zu bewerten ist und ob ein Widerruf in Frage kommt, sollten sie sich Rechtsrat einholen. Denn erst nach einer fachkundigen Prüfung kann im Einzelfall geklärt werden, ob ein Widerruf möglich ist und ob es ggf. passende Rechtsprechung gibt.

 

Mehr Informationen rund um den Widerruf von Versicherungsverträgen befinden sich auf der von der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen herausgegebenen Internetseite www.widerrufsrecht-anwalt.de.

 

Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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