Autodiebstahl: Regress der Versicherung droht bei Falschangaben des Bestohlenen!

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
03.07.2008 1482 Mal gelesen

Hier ging es um eine Versicherung, welche von ihrem Versicherungsnehmer eine Rückforderung ihrer Versicherungsleistung für ein gestohlen gemeldetes Fahrzeug verlangte.

Es handelte sich um eine Rückzahlung einer Entschädigungsleistung in Höhe von 19.350,- ? für ein gestohlen gemeldetes Fahrzeug. Nachdem der Versicherer zunächst gezahlt hatte, stellte sich später heraus, dass der Diebstahl fingiert war und der Versicherungsnehmer falsche Angaben in der Schadenanzeige gemacht hatte. Unter anderem gab er an, dass sich ein Autoradio im Auto befunden habe. Dieses wurde aber später in seiner Wohnung aufgefunden. Auch waren die Angaben zum Zustand des Wagens und dessen Schäden falsch, welches ein früher angefertigtes Gutachten belegen konnte.

Bereits nach allgemeinen Grundsätzen hat der Versicherer als Bereicherungsgläubiger alle Voraussetzungen eines Anspruchs wegen ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 BGB zu beweisen, insbesondere auch das Fehlen eines rechtlichen Grundes für die Leistung. Hier konnte die Versicherung zumindest beweisen, dass das im Auto befindliche Radio nicht gestohlen wurde und der Versicherungsnehmer aufgrund des aufgetauchten Gutachtens falsche Angaben zum Zustand des Pkws gemacht hatte, welches zu einer Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung nach § 7 Abs. 5 AKB i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG a.F. führte. Dementsprechend hat das zuständige Landgericht der Klage des Versicherers stattgegeben. Die Berufung des Versicherungsnehmers vor dem OLG Stuttgart wurde zurückgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen (OLG Stuttgart, 7 U 179/07).

Der Versicherte musste die 19.350,- ? an seine Versicherung zurückzahlen.


Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Der Autor RA Sven Skana ist Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030 - 886 81 505.