Abrechnung fiktiver Reparaturkosten bei einem Totalschaden seines KFZ

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
29.05.20081681 Mal gelesen

Der BGH hat in seinem Urteil vom 29. April 2008 - VI ZR 220/07 - seine frühere Rechtsprechung bestätigt und entschieden, dass der Unfallgeschädigte die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten (fiktiv) bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel nur abrechnen kann, wenn er das Fahrzeug mindestens 6 Monate weiter nutzt und zu diesem Zweck - falls erforderlich - verkehrssicher (teil)reparieren lässt. Im vorliegenden Fall hatte der Geschädigte das Fahrzeug spätestens 22 Tage nach dem Unfall weiterveräußert mit der Folge, dass er nicht (fiktiv) die geschätzten Reparaturkosten, sondern nur den Wiederbeschaffungsaufwand verlangen konnte. Da er in Folge der Weiterveräußerung den Restwert realisiert hatte, musste er sich diesen bei der Schadensberechnung mindernd anrechnen lassen.