Der Bundesgerichtshof hat in einer Leitsatzentscheidung für Recht befunden, dass Eltern ihrer Aufsichtspflicht genügen, wenn sie ihr Kind über rechtswidrige Handlungen im Internet aufklären und dem Kind eine Teilnahme daran verbieten. Es ist nicht notwendig, dass sie regelmäßig den Computer des Kindes auf entsprechende Computerprogramme hin untersuchen. Ebenso müssen sie nicht die Internetnutzung des Kindes überwachen oder dem Kind dem Zugang zum Internet sperren.
Das entscheid der BGH für einen 13jährigen Jungen, der über illegale Tauschbörsen Dateien zum download anbot.
Geklagt hatten die Rechteinhaber der angebotenen Musikstücken gegen die Eltern auf Schadensersatz und Abmahngebühren. Der Bundesgerichtshof wies die Klage ab und befand, dass die Eltern ihrer Aufsichtspflicht genüge getan hatten durch die Aufklärung über die Rechtswidrigkeit und das Verbot der Teilnahme an Tauschbörsen.
Andere Maßnahmen müssen die Eltern erst treffen, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für rechtswidrige Handlungen ihres Kindes haben.
BGH vom 15.12.2012, Az: I ZR 74/12.
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