Es liegt was in der Luft!

Es liegt was in der Luft!
22.04.2013390 Mal gelesen
Die Vögel singen, die Blumen sprießen und die Pollen treiben uns die Tränen in die Augen. Nicht nur der Aufenthalt im Freien wird zur Qual, auch das Autofahren wird immer problematischer. Im Falle eines Unfalls kann bei ungeschickter Aussage bzw. Meldung an die Kaskoversicherung leicht der Versicherungsschutz in Frage gestellt sein.

Hintergrund ist der §315 Abs. 1 (1b) StGB. Hier wird die Fahruntüchtigkeit infolge von Heuschnupfen oder auch zu großer Müdigkeit unter der entsprechenden Medikation (welche bei den modernen Medikamenten im Grunde nur im Zusammenspiel mit Alkohol auftreten dürfte) als Folge eines körperlichen Mangels thematisiert.

Sicher finden sich in der Presse immer wieder Übertreibungen zu diesem Thema. So titelte die  Medical Tribune 2006 "Jeder dritte tödliche Verkehrsunfall durch Allergiker?" und bezog sich damit auf Daten aus den USA über eine Untersuchung von 2002. Ganz richtig wurde schon damals von Experten klargestellt, dass diese Aussage nicht verwundert, denn inzwischen sind ca. 25% der Bevölkerung Allergiker. Warum sollten diese seltener in Verkehrsunfälle verwickelt werden.

Und in der Tat gibt es erstaunlicherweise trotz der immer wiederkehrenden rechtwissenschaftlichen Erwähnung des Heuschnupfens (Pollinosis) unter den  Erkrankungen, welche eine Fahruntüchtigkeit begründen können, in den großen Datenbanken keine diesbezüglich veröffentlichten Urteile.

Gleiches gilt für Unfälle unter dem Einfluss von Heuschnupfenpräparaten. Wurden diese zusammen mit Alkohol eingenommen (die berühmte Maibowle?) so stehen in der Regel Blutalkoholkonzentration und Fahrverhalten ganz im Vordergrund.

Handelt es sich also um ein rein theoretisches Problem?

Nicht wirklich, wir folgender Fall belegt:

Aufgrund eines massiven Niesreizes, wollte ein PKW-Fahrer kurz nach den Taschentüchern auf dem Beifahrersitz greifen. Er kam dabei leicht von der Fahrbahn ab.

Das OLG Naumburg (8.10.1996; Az.: 7 U 108/96) urteilte, es läge ein grob fahrlässiges Verhalten im Sinne des § 61VVG vor, wenn ein Kraftfahrer wegen eines unvermittelten Niesens ein Taschentuch auf dem Beifahrersitz suche. Vielmehr hätte er, als der Niesreiz begann, zunächst anhalten müssen, um dann das Taschentuch zu suchen.

Ob dieses Urteil im Alltag jederzeit umsetzbar ist, mag mancher bezweifeln.

In jedem Fall konnte der "niesende" Unfallfahrer seine Forderung gegenüber der eigenen Kaskoversicherung gerichtlich nicht durchsetzen und blieb im Zweifel zusätzlich auf Anwalts- und Gerichtskosten sitzen.

 

Was heißt dies für Sie?

-        Fahren Sie nur, wenn Sie fahrtauglich sind, ggf. nehmen Sie ein modernes Antiallergikum rechtzeitig ein (und dies natürlich ohne Alkohol).

-        Erwägen Sie den Einbau von Pollenfiltern.

-        Im Falle eines Unfalls bedenken Sie genau, welchen Grund Sie angeben. Möglicherweise sollten Sie Ihre Aussage gegenüber der Polizei und auch gegenüber jeglicher Versicherung sorgfältig, wahrheitsgetreu UND nach fachanwaltlicher Beratung tätigen.