Nach Unfall nie die Versicherung des Unfallgegners anrufen

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
17.04.2013408 Mal gelesen
Das Schadensmanagement der Haftpflichtversicherungen funktioniert - zu Lasten der Geschädigten. Denn die Versicherung des Unfallgegners muss am Ende den Schaden bezahlen und versucht deswegen mit allen Tricks, die Kosten niedrig zu halten.

Ist die Schuldfrage geregelt und haftet die gegnerische Versicherung zu 100 %, darf der Geschädigte sich einen (Verkehrs-)Rechtsanwalt suchen, der die Rechte des Geschädigten gegenüber der Versicherung durchsetzt. Das entsprechende Honorar muss die Versicherung des Unfallgegners tragen. Denn: Per Gesetz muss der Geschädigte nach dem erlittenen Verkehrsunfall so gestellt werden, als wäre der Schaden nicht eingetreten.

Dies gelingt jedoch in der Regel nur dann, wenn der Geschädigte nicht den direkten Kontakt zur gegnerischen Versicherung sucht. Denn der Geschädigte wird durch diese Erstkontakte mit dem Versicherer stark verunsichert und manipuliert. Folge ist, dass er dadurch unwissentlich auf einen Teil des ihm zustehenden Schadenersatzes verzichtet.

So wird der Geschädigte durch lückenhafte und unklare Informationen beispielsweise dazu gedrängt, Sachverständige zu beauftragen, die mit der Versicherung zusammenarbeiten. Diese erstellen dann "sparsame" Gutachten zugunsten der Versicherung in der Hoffnung auf weitere gute Zusammenarbeit.

 Diese Gutachten 

  • lassen regelmäßig Nutzungsausfallentschädigung oder Wertminderung außen vor und werden erst auf Nachfrage hin berücksichtigt
  • setzen Stundenverrechnungssätze zu niedrig an
  • geben Mietwagenkosten an, die nicht dem marktüblichen Preis entsprechen

 Darüber hinaus werden regelmäßig unzutreffende "Höchstgrenzen" für Mietwagenkosten mitgeteilt. Teilweise wird behauptet, die Sachverständigenkosten seien nicht uneingeschränkt erstattungsfähig, was bei dieser Verallgemeinerung nicht zutreffend ist.

 Davon abgesehen soll der Eindruck von Vorteilen für den Geschädigten erweckt werden, die es nicht gibt, sofern sich der Geschädigte an einer Partnerwerkstatt der Versicherung wendet

 Die Geschädigten sollten sich für die Schadensregulierung unbedingt an einen Verkehrsanwalt wenden und von einem direkten Kontakt mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung Abstand nehmen. Die Kosten für die anwaltliche Vertretung sind von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers zu tragen.