Verkehrssicherungspflicht auf den Bahnhöfen

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
18.10.20121103 Mal gelesen
Auch die DB Fernverkehr AG als Eisenbahnverkehrsunternehmen haftet.

Der Eisenbahnbetrieb in Deutschland ist rechtlich getrennt in Fahrbetrieb und Infrastruktur.

Der Fahrbetrieb wird bestimmt durch die DB Fernverkehr AG als Eisenbahnverkehrsunternehmen.

Infrastrukturunternehmen sind die DB Station & Service AG sowie die DB Services GmbH. Auf diese sind die Unterhaltung und Verkehrssicherung der Bahnhöfe und der Bahnanlagen, etwa im Winter durch Erfüllung der Streupflicht, von dem Eisenbahnverkehrsunternehmen übertragen.

Kommt es in Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zu einem Schaden, so haftet nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (X ZR 59/11) auch die DB Fernverkehr AG gegenüber einem Fahrgast, da sie die Nebenpflicht hat, die Kundschaft im Zusammenhang mit dem Transport im weiteren Sinne vor Schäden zu bewahren. Die beiden anderen Unternehmen sind von den Richtern als Erfüllungsgehilfen qualifiziert worden, deren Verschulden   über § 278 BGB dem Eisenbahnverkehrsunternehmen zugerechnet wird.