Kinder im Straßenverkehr, Aufsichtspflicht, Sorgen und Haftung…

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
03.09.20072266 Mal gelesen

Nach einem Unfall bei dem die eigenen Kinder zu Schaden kommen, ist ein durch diese und ihr oft ungestümes, manchmal unberechenbares Verhalten verursachter Unfall anderer der Alptraum aller Eltern.
So bemühen sich Eltern und andere in die Betreuung Eingebundene gerade dieser Tage wieder darum, diese sicher zur Schule und zum Kindergarten zu begleiten. Die praktische Verkehrserziehung im Alltag ist ein unter Eltern viel diskutiertes Thema.

Was aber, wenn trotz gründlicher Vorbereitung und erfolgreicher Erprobung im Alltag durch eine kurze Unachtsamkeit des Kindes, die in der Schnelle des Augenblicks weder vorhergesehen noch verhindert werden kann, ein Unfall geschieht?
Bei Unfällen mit KfZ-Beteiligung haften Kinder unter 10 Jahre grundsätzlich nicht für den fahrlässig angerichteten Schaden. Diese Haftungsbegrenzung hat der Gesetzgeber im August 2002 in das Bürgerliche Gesetzbuch aufgenommen. Mit der Beschränkung der Haftung zugunsten unfallbeteiligter Kinder geht aber keine erhöhte Aufsichtspflicht der Eltern einher.
Entsprechend musste ein 9-jähriger Junge, der mit seinem Rad unachtsam die Strasse überquerte und den Sturz eines ausweichenden Motorradfahrers verursachte (Schaden: 5200 Euro), in zweiter Instanz nicht für den Schaden aufkommen (OLG Oldenburg - 04.11.04 - Az 1 U 73/04).

Und wenn kein KfZ in den Unfall verwickelt und eine Aufsichtsperson anwesend war?
Auch in einem solchen Fall wurden vom OLG Bamberg im Revisionsprozess weder Kind noch Aufsichtsperson oder Eltern belangt:

Der Großvater holte seine 5-jährige Enkeltochter regelmäßig mit dem Auto vom Kindergarten ab. Eines Tages lief das Mädchen auf dem Weg vom Auto zum Haus unvermittelt auf die Straße. Ein Fahrradfahrer stieß mit dem Kind zusammen und zog sich durch den Sturz schwere Verletzungen an Kopf und Wirbelsäule zu. Er fordert vom Großvater beziehungsweise den Eltern Schadenersatz und Schmerzensgeld - insgesamt in Höhe von 48 000 Euro.
Das OLG verneinte den Anspruch: Da das Kind das Verhalten im Straßenverkehr mit den Eltern geübt hatte, sei die Ursache des Unfalls allein die »spontane Reaktion« des schuldunfähigen Kindes - und nicht etwa Folge einer Verletzung der Aufsichtspflicht. Damit waren weder der Großvater noch die Eltern des Mädchens schadensersatzpflichtig.
Für den schwer geschädigten Radfahrer ein herbes Urteil. Für die im konkreten Fall sogar abwesenden Eltern eine Erleichterung - aber trotzdem große psychische Belastung.

Was heißt das für Sie in einem solchen Fall:
Es wird jeweils genau zu prüfen sein, ob tatsächlich ausreichende Sicherheitsmaßnahmen von Seiten der Aufsichtspflichtigen getroffen worden waren. Nicht jeder von Kindern verursachte Unfall ist durch "spontane Reaktionen" allein bedingt und unvermeidbar, auch wenn die Rechtsprechung wie dargestellt von der situativen Unschuld der Kinder ausgeht.

Sowohl als Unfallopfer als auch beklagte Aufsichtsperson bedürfen Sie in einem solchen Fall frühzeitig - also vor den ersten Äußerungen gegenüber den Versicherungen oder der Polizei - fachkundiger Beratung durch den Fachanwalt für Verkehrsrecht.