Überraschende Terminsaufhebung im Prozess über Ansprüche gegen den englischen Lebensversicherer Clerical Medical

Überraschende Terminsaufhebung im Prozess über Ansprüche gegen den englischen Lebensversicherer Clerical Medical
03.02.2012415 Mal gelesen
BGH IV ZR 269/10, Vorinstanzen Chemnitz Urteil vom 27.09.2009 –4 O 2454/08, OLG Dresden Urteil vom 22.09.2010 – 7 U 1358/09. In einem der bei dem Bundesgerichtshof anhängigen Rechtsstreite die Ansprüche wegen der englischen Lebensversicherung Clerical Medical zum Gegenstandshaben wurde überraschend von Seiten der Letztbenannten die Revision zurückgenommen und der Zahlungsanspruch in Höhe von 254.500,00 € anerkannt.

Hintergrund sind die Geschäfte der Versicherungsgesellschaft mit Kapitallebensversicherungen gegen Zahlung eines Einmalbetrages. Die Wertsteigerung der Lebensversicherung sollte zumindest in Teilen ab Zuteilung garantiert sein. Regelmäßig finanzierten Anleger die Einmalzahlung in die Kapitallebensversicherungen durch ein Kredit bei einer Bank, die nicht selten diese Anlageform auch empfohlen hat. Unterm Strich sollte nach Abzug aller Kosten und Zinsen quasi ohne eigenes Geld in die Hand zu nehmen ein Gewinn von bis zu zweieinhalb oder mehr Prozent jährlich möglich sein. Umso attraktiver schien es, sofern möglich, einen großen Einmalbetrag zu wählen. Hiernach kam es, wie es kommen musste, nämlich die Wertentwicklung der Lebensversicherung blieb hinter den prognostizierten Werten zurück.

Anleger solcher Geschäftsmodelle sollten tunlichst durch fachkundige Rechtsanwälte ihr abgeschlossenes Produkt prüfen lassen hinsichtlich Wertentwicklung und Sicherheit desselben. Ggf. besteht die Möglichkeit Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Sofern der Vertrag im Jahre 2002 unterschrieben wurde ist bis Ende des Jahres jedenfalls Ansprüche wegen falscher Beratung bzw. Ansprüche wegen Aufklärungspflichtverletzung gerichtlich geltend zu machen.