Kein Zutritt zur Diskothek wegen dunkler Hautfarbe: Schmerzensgeld!

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
13.12.2011657 Mal gelesen
Wer als Gastwirt oder Diskothekenbetreiber einem Gast wegen seiner Hautfarbe den Zutritt verwehrt, muss ihm ein Schmerzensgeld zahlen. Das hat das Oberlandesgericht Stuttgart am 12. Dezember entschieden. Das Urteil gibt für Gastronomen Anlass zum Handeln.

Im vorliegenden Fall soll dem Kläger - dem Gast - am 5. November 2010 der Zutritt zur Diskothek mit den Worten verwehrt worden sein, es seien »schon genug Schwarze drin«. Das hat der Gast nicht auf sich sitzen lassen. Er verklagte den Diskothekenbetreiber. Das Landgericht Tübingen verurteilte ihn, dem Kläger den Zutritt nicht mehr wegen seiner Hautfarbe zu verwehren. Den geltend gemachten Anspruch auf ein Schmerzensgeld wies das Gericht jedoch ab: Der Eingriff in die Rechte des Klägers sei gering gewesen.

Das Oberlandesgericht stieg tiefer in den Sachverhalt ein. Es vernahm mehrere Zeugen. Sie konnten zwar nicht gesichert bestätigen, dass der Kläger wegen seiner Hautfarbe abgewiesen worden war. Allerdings konnten sie das Gericht davon überzeugen, dass die Türsteher an diesem Abend jedenfalls zeitweise Männern mit dunkler Hautfarbe den Einlass verweigert haben. Das genügte dem Gericht, um auch dem Kläger eine Entschädigung zuzusprechen.

Geltend gemacht hatte der Kläger einen Betrag von 5.000 EUR. Das sah das Gericht als überhöht an. Angemessen sei ein Betrag von 900 EUR. Ein höherer Betrag sei nicht mehr verhältnismäßig. Außerdem sei nicht jedem Gast mit dunkler Hautfarbe der Zutritt verwehrt worden. Zudem sei auch mit 900 EUR schon ein hinreichender Abschreckungseffekt verbunden; der Betrag entspreche dem Eintrittspreis für 150 zahlende Gäste.

Das Urteil ist ein Beleg dafür, wie sorgfältig man darauf achten muss, niemanden wegen seiner Hautfarbe - oder anderer Merkmale wie Alter, Religion, Herkunft etc - zu benachteiligen. Ansonsten drohen empfindliche Strafen selbst dann, wenn wie hier bezogen auf den konkreten Gast überhaupt keine Diskriminierung nachgewiesen werden kann. Gastronomen sollten das Urteil zum Anlass nehmen, das eigene Personal noch einmal besonders zu schulen und aufzufordern, jeden Anschein einer Diskriminierung zu vermeiden. Hilfreich kann auch eine schriftliche Zusammenfassung der maßgeblichen Verhaltensregeln sein, die die Mitarbeiter abzeichnen müssen. Solche Maßnahmen helfen nicht nur Diskriminierungen zu vermeiden, sondern auch Ansprüche abzuwehren.

Oberlandesgericht Stuttgart - Urteil vom 12. Dezember 2011 - Aktenzeichen 10 U 106/11

Autor: Rechtsanwalt Walther Grundstein, Frankfurt am Main
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