Betrunken mit dem PKW Kaskoschaden verursacht: Wie hoch sind die Abzüge des Versicheres?

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
03.02.20111266 Mal gelesen
Wer betrunken einen Pkw-Kaskoschaden verursacht erhielt nach altem Recht keine Entschädigung, da der Unfall grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Nach neuem Recht darf der Versicherer nur noch den Schadensbetrag kürzen und zwar im Verhältnis zum Verschuldens des Versicherungsnehmers.

Verursacht ein Versicherungsnehmer (VN) aufgrund des Genusses von Alkohol einen Verkehrsunfall, so ist der Versicherer (VR) nach neuem Recht nicht mehr automatisch leistungsfrei. Er darf allerdings den Schadensbetrag kürzen. Welche Quote steht dem VN bei welchem Promillegrad zu?

Urteil des OLG Hamm vom 25. August 2010,20  74/10

 

Der VN fuhr auf einer Linkskurve geradeaus und es kam zur Kollision mit einer am rechten Fahrbahnrand stehenden Laterne. Er hatte eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,59 Promille. Der Kaskoschaden am Fahrzeug betrug € 9.135,81. Durch Strafbefehl wurde der VN zu 30 Tagessätzen verurteilt wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs.

 

Der VR hatte wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles die Leistung zu 100 % gekürzt, also die Leistung zu 100% abgelehnt. Die 1. Instanz, das Landgericht, hat eine Kürzung des Schadens um 75 % für rechtmäßig erachtet. Dagegen legte der VN Berufung ein und hatte auch teilweise vor dem OLG Hamm Erfolg damit.

 

Im vorliegenden Fall hatte der VR in seinen Versicherungsbedingungen zwar geregelt, dass er bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit verzichtet (er hat also auf sein Kürzungsrecht verzichtet). Allerdings gilt das wieder nicht bei grob fahrlässige Herbeiführung aufgrund des Genusses von alkoholischen Getränken!

 

Zu prüfen war also, welcher Betrag in Abzug zu bringen ist, welches Verschulden zu welcher Kürzung führen darf.

Das OLG unterscheidet "relative" Fahruntüchtigkeit (bis 1,1 Promille) und "absolute" Fahruntüchtigkeit (ab 1,1 Promille).

Das OLG führte aus, dass die Ansicht des VR nicht richtig sei, dass bei stets grober Fahrlässigkeit durch Alkohol Einfluss eine vollständige Kürzung der Leistung vorgenommen werden darf. Vielmehr ist bei dem vorliegenden nur relativer Fahruntüchtigkeit dadurch Rechnung zu tragen, dass eine Kürzung von 50 % erfolgen kann, sofern nicht besondere Umstände zu einem geringeren Verschulden führen.

 

Die 1. Instanz, das Landgericht, hat noch Quotenstufen von 0, 25, 50, 75 und 100 % vorgesehen. Eine dieser Quoten müsse genommen werden, so das LG. Das OLG folgte dem nicht und urteilte, dass in Schritten von 10 % die Quote ermittelt werden sollte, um den Besonderheiten des Einzelfalles gerecht zu werden, so wie es der Gesetzgeber auf vorgesehen hatte. Die vom LG vorgenommene Kürzung von 75 % grenzt bereits an den Bereich der schwerwiegendsten groben Fahrlässigkeit an. Das OLG hielt das für zu hoch. Dieser Kürzungsbereich (75%) sei bei höheren Blutalkoholkonzentrationen anzuwenden, wobei auch das OLG eine Kürzung von bis zu 100 % für gerechtfertigt ansieht ab einer absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,1 Promille.

Bei den so genannten Goslarern Verkehrsrechtstagen, wo sich Verkehrsrechtler treffen und über besondere Probleme des Verkehrsrechts sprechen, wurden sogenannte Goslarer Orientierungsrahmen vereinbart, die selbstverständlich für Richter nicht bindend sind. Dieser Goslarer Orientierungsrahmen sieht ab 0,5 Promille durchgehend 50 % Kürzung vor, ab 1,1 Promille dann 100 % Kürzung. Das OLG wollte dieser schematischen Vorgehensweise nicht folgen.

 

Letztlich prüfte das OLG dann das Verschulden des VN in der konkreten Situation: Der VN war emotional belastet durch die Erkrankung von Angehörigen, die Alkoholaufnahme fand erst nach langer Fahrt dorthin statt und der Unfall geschah auf dem Weg zur Unterkunft,  es waren keinerlei Ermüdungskennzeichen erkennbar.

Das OLG hat daher bei 0,59 Promille und bei der hier erkannten groben Fahrlässigkeit eine Kürzung von nur 50 % angenommen. Dies würde dem Verschulden des VN entsprechenden.

 

Wir halten erst mal fest: 0,59 Promille = 50% Abzug!