Kfz-Diebstahl, was nun?

Reise und Verbraucherschutz
12.05.20102118 Mal gelesen
Eine Vollkaskoversicherung hilft beim Kfz-Diebstahl. Eine Garantie ist dies aber noch lange nicht. Das Ausfüllen des Fragebogens, die Schadenschilderung, Nachschlüsselerstellung und vieles mehr kann zur Stolperfalle werden.

Beim Autoklau sind Berlin und Brandenburg Tabellenführer. Während in Berlin 7,7 % mehr Kfz-Diebstähle zu verzeichnen waren, hat die Rate in Brandenburg um 44,3 % zugenommen. Glücklich ist der, der eine Vollkaskoversicherung hat und den Schaden an die Versicherung weitergeben kann. Wer aber nun meint, die Versicherung zahlt ohne "Wenn und aber", irrt kräftig.

  Schon das Ausfüllen des Schadenbogens stellt einen Balanceakt auf dem Drahtseil dar, was der Geschädigte oft nicht einmal weiß. Als Rechtsanwalt kenne ich die Tücken der Fragebögen und stelle immer wieder fest: Unzureichende oder missverständliche Angaben sind das Einfallstor für eine spätere Leistungsverweigerung. Bereits die genaue Schadenschilderung ist ein Feld mit vielen Stolpersteinen. Wer kennt die Situation nicht? Man will schnell ans Geld, der neue Kfz-Händler will auch nicht warten, der Fragebogen ist lang und lästig. Lustlos werden die Angaben als reine "Formsache" abgetan. Für die Versicherung sind die Angaben keine Formsache und die Zeiten sind längst vorbei, als der Sachbearbeiter die Regulierung einfach nur "durchgewunken" hat.  Die Rechtsprechung macht es dem Geschädigten grundsätzlich erst einmal leicht: In der Kraftfahrzeugversicherung hat der Versicherte zunächst nicht den vollen Beweis für den behaupteten Diebstahl zu führen. Ihm kommt insoweit eine Beweiserleichterung zugute, als zunächst nur das äußere Bild des behaupteten Diebstahls nachgewiesen werden muss. Der Versicherungsnehmer hat die Umstände darzulegen und zu beweisen, aus denen sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine gesicherte Entwendung schließen lässt. Zum Mindestmaß an Tatsachen, aus denen sich das äußere Bild eines Diebstahls mit hinreichender Deutlichkeit erschließen lässt, gehört der Beweis, dass das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und dort nach der Rückkehr nicht mehr aufgefunden worden ist. Diesen Beweis kann der Versicherungsnehmer allein durch seine Aussage zum Tatgeschehen erbringen. Zeugen sind zwar besser, aber von der Rechtsprechung nicht gefordert. Problematisch ist jedoch, dass Versicherungen gerne behaupten, der dargelegte Diebstahl sei nicht plausibel. Hier ist regelmäßig anwaltliches Geschick gefragt, denn die Plausibilität muss durch einen umfangreichen Sachvortrag untermauert werden.  Wer nun die Umstände des Diebstahls plausibel erläutert hat, bekommt sogleich Probleme, wenn irgendwann einmal Nachschlüssel gefertigt worden sind. Auf dieses Problem stürzen sich die Versicherungen gerne, denn hier kann man leicht mit dem Einwand der Arglist kommen. Der Versicherte muss sich oft anhören, er hätte wahrscheinlich seinen Wagen "selber geklaut". Ein weites Feld, denn die Rechtssprechung nimmt den Versicherten bei Nachschlüsseln "hart ran". Sobald sich nur ein kleiner Verdacht ergibt, z.B. durch widersprüchliche Angaben zu den Gründen, warum man überhaupt einen Nachschlüssel gefertigt hat, dreht die Rechtsprechung den Spieß um. Jetzt muss der Versicherte den sog. Vollbeweis für die Entwendung des Fahrzeuges führen. Im Klartext:Der Diebstahl muss durch Zeugen bewiesen werden. Ferner muss detailliert dargelegt werden, warum Nachschlüssel erstellt worden sind. Hier ist besonders der zeitliche Zusammenhang maßgebend. Wer vor Jahren einen Nachschlüssel angefertigt hat, hat gute Karten, denn hier sieht die Rechtsprechung keinen zeitlichen Zusammenhang zum Diebstahl. Wer aber erst kürzlich den Nachschlüssel gefertigt hat, kann die Versicherungsleistung fast schon vergessen, denn für die Rechtssprechung drängt sich hier der Verdacht auf, dass der Diebstahl fingiert war.   Mein Tipp: Wer Opfer eines Kfz-Diebstahls ist, sollte sich beim Ausfüllen des Fragenbogens der Versicherung anwaltlich beraten lassen.
Denken Sie daran:  Mehrmals zu schnell gefahren? Wer bereits mehrmals zu schnell gefahren ist, riskiert ein Fahrverbot oder eine Erhöhung der Geldbuße, wenn die Verkehrsverstöße aufgrund sog. "Beharrlichkeit" begangen wurden. Denken Sie aber daran: Verstöße von geringem Unrechtsgehalt führen nicht notwendigerweise zur Annahme von Beharrlichkeit. War z.B. der erste Verstoß unbedeutend, lässt sich beim zweiten nicht unbedingt (schon) auf eine beharrliche Pflichtverletzung schließen. Allerdings kann die extreme Anhäufung einschlägiger Verstöße innerhalb kurzer Zeit die Annahme von Beharrlichkeit rechtfertigen.Auch der zeitliche Abstand zwischen den zu beurteilenden Ordnungswidrigkeiten ist von Bedeutung. Als Faustregel gilt: Je länger der zeitliche Abstand zwischen den OWi ist, desto mehr spricht dies gegen die Annahme von "Beharrlichkeit". Ganz wichtig: Sonderfall der wiederholten Geschwindigkeitsüberschreitung um mindestens 26 km/h: Das Gesetz sieht zwar auch in diesen Fällen ein Fahrverbot vor. Das enthebt das Gericht aber nicht von der Pflicht, auch dann noch die Tatumstände zu berücksichtigen. So ist die Überschreitung nur infolge Übersehens eines Verkehrszeichens als nicht ausreichend angesehen worden, um ein Fahrverbot auf Wiederholung zu stützen. Eine Ausnahme kann aber gelten, wenn der Fahrer zwar das Verkehrszeichen übersehen hat, er aber die generell zulässige Höchstgeschwindigkeit bewusst überschritten hat. Kann bei einem beharrlichen Verstoß vom Fahrverbot abgesehen werden? Ja, wenn das Fahrverbot nicht erforderlich oder nicht angemessen ist. Der Amtsrichter muss auch prüfen, ob allein die Erhöhung der Geldbuße ausreicht, um von dem Fahrverbot absehen zu können. Allerdings wird ein Absehen vom Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße, da die Annahme von "Beharrlichkeit" gemeinschädliche Gesinnung" voraussetzt, nur in seltenen Fällen bejaht werden können. Regelmäßig wird bei diesen Tätern gerade das Fahrverbot erforderlich und angemessen sein, um Sie in Zukunft zu verkehrsgerechtem Verhalten zu veranlassen.
Mein Tipp: Verkehrsanwälte erkennen formale Fehler der Behörden, die Bescheide unwirksam machen und kennen die Tricks, mit denen zum Beispiel ein Führerscheinentzug noch vermieden werden kann. Auch wenn Sie meinen, dass die Sache aussichtslos ist, kann ein erfahrener Verkehrsanwalt oft noch weiterhelfen.
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