Reiserecht: Die Anmeldung des Schadenersatzanspruches wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit für mitreisende Partner

Reise und Verbraucherschutz
23.02.20102245 Mal gelesen

Bei dem Schadenersatzanspruch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit handelt es sich - wie etwa bei dem Schmerzensgeld - um einen sogenannten höchstpersönlichen Anspruch, das heißt dieser kann grundsätzlich nur von den Betroffenen jeweils persönlich geltend gemacht werden.

Bei Eheleuten beziehungsweise anderweitigen Lebensgemeinschaften wird regelmäßig die Reise von einem Partner gebucht, während der andere Mitreisender ist. Der buchende Teil ist dann Vertragspartner und im Falle der Mangelhaftigkeit der Reiseleistung berechtigt, Ansprüche wegen Reisepreisminderung und Schadenersatzes geltend zu machen. Regelmäßig wird in diesem Zusammenhang auch der Schadenersatzanspruch des mitreisenden Partners beziehungsweise der mitreisenden Partnerin wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit dem Reiseveranstalter gegenüber mit angemeldet. Seitens der Reiseunternehmen wird dann regelmäßig eingewendet, dass der die Ansprüche anmeldende Part hinsichtlich des Schadenersatzanspruches Nichtberechtigter sei und dieser Teil der Ansprüche nicht innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist angemeldet sei.

Dem kann der Reisende dann entgegenhalten, dass die mitreisende Person die Ansprüche unmittelbar nach Rückkehr aus dem Urlaub mündlich abgetreten habe. Eine Abtretungsvereinbarung muss nicht schriftlich erfolgen. Das Gesetz schreibt keine Schriftform vor. Der mitreisende Part kann später schriftlich bestätigen, dass die mündliche Abtretung erfolgt ist.

Der die Ansprüche anmeldende Vertragspartner muss jedoch beachten, dass der Schadensersatzanspruch des Partners beziehungsweise der Partnerin in der Anspruchsanmeldung, die binnen Monatsfrist nach Rückkehr aus dem Urlaub bei dem Reiseveranstalter eingegangen sein muss, ausdrücklich angeführt ist.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat in einem Berufungsurteil vom 29.10.2009 (2-24 S 47/09) in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass dort die Abtretung noch nicht angeführt und nachgewiesen sein muss.

Gleichwohl sei, so die Richter, die gesetzliche Monatsfrist zur Anspruchsanmeldung gewahrt, da die gegebenenfalls später vorgelegte Bestätigung über die getroffene Abtretungsvereinbarung als rückwirkende Genehmigung der zunächst vollmachtlosen Anspruchsanmeldung angesehen werden müsse.