Hauptsache Kindersitz, oder? (Ältere Sitze dürfen ab April 08 nicht mehr verwendet werden!)

Reise und Verbraucherschutz
26.01.20083050 Mal gelesen

Bereits seit dem 01.04.1993 dürfen Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, in Autos nur dann mitgenommen werden, wenn "amtlich genehmigte und für das jeweilige Kind geeignete" Kindersitze (Rückhalteeinrichtungen) benutzt werden. Die Sicherung der Kinder mit selbstgebauten Alternativen (aufgerollte Decken oder Jacken) ist nicht ausreichend.

Die "amtliche Genehmigung" erkennt man am Prüfzeichen, das mit einem orangefarbenen Etikett am Sitz angebracht ist. Die Eignung der Kinderrückhalteeinrichtungen ergibt sich aus der Genehmigung sowie der Einbauanweisung des Herstellerstellers. Als geeignet gelten die Rückhaltesysteme nur, wenn sie für das jeweilige Fahrzeug und für den jeweils zu benutzenden Fahrzeugsitz zugelassen sind und der Gewichtsklasse des Kindes entsprechen.

Ältere Kinderrückhaltesysteme, die weder das ECE 44/03 noch 44/04-Prüfzeichen besitzen, dürfen ab dem 8.April 2008 nicht mehr verwendet werden.

Das heißt, dass eine Reihe von "Erbstücken" oder auf Vorrat im Keller gelagerten Sitzen in diesem Frühling ausgedient hat. (Dies ist sicher auch angesichts der mitunter zu erwartenden Materialermüdung und damit nachlassenden Eignung, im Falle eines Unfalles zu schützen, nicht nur ärgerlich.)

Interessant und wenig bekannt: Es gibt jedoch ein sog."Familienprivileg": Ist aufgrund der Sicherung zweier Kinder in Kindersitzen die Unterbringung eines dritten Kindes im Sitz auf der Rückbank nicht möglich, so kann dieses, wenn es älter als drei Jahre ist, ausnahmsweise nur mit einem Gurt gesichert transportiert werden. Demgegenüber gibt es kein "Gefälligkeitsfahrtenprivileg", z.B. für den einmaligen Transport eines Kindes durch Nachbarn oder Großeltern. Der Gesetzgeber hält es für zumutbar, dass jeweils die Verfügbarkeit eines Sitzes organisiert wird.

Was heißt das für Sie?

Versäumen Sie es als Fahrer dafür Sorge zu tragen, dass Kinder in Ihrem Fahrzeug ordnungsgemäß gesichert sind, drohen Geldstrafen sowie Punkte in Flensburg. So wird seit dem 01.07.1998 der Transport von Kindern ohne Kindersitz und Gurt mit einem Bußgeld von 40 Euro (mehrere Kindern 50 Euro) geahndet, hinzu kommt ein Punkt im Verkehrszentralregister. Eine nicht vorschriftsmäßige Sicherung eines Kindes, z. B. angeschnallt aber ohne Kindersitz, kostet 30 Euro (mehrere Kinder 35 Euro). Der Transport von rückwärts gerichteten Babyschalen auf einem airbaggeschützten Beifahrersitz ist mit 25 Euro belegt. (Das Fehlen eines Warnaufkleber als Hinweis auf einen Beifahrerairbag geht mit einem Verwarnungsgeld von 5 Euro einher.)

Werden Sie unterwegs angehalten, mag es sein, dass Ihnen die Weiterfahrt ohne Kindersitze durch die Polizei untersagt wird - wie es einem Mandanten unserer Kanzlei passiert ist.

Diese "Strafen" sind ärgerlich, klingen jedoch noch harmlos, denkt man an die Konsequenzen im Falle eines Unfall: Wird ein Kind bei einem Unfall verletzt oder getötet, weil es nicht ordnungsgemäß gesichert war, so kann der Fahrzeugführer - unabhängig von der "Schuldfrage" - strafrechtlich wegen fahrlässiger Körperverletzung oder Tötung belangt werden. Die mangelhafte Sicherung wird u.U. auch bei der Quotenregelung des Personenschadens berücksichtigt. Damit kommen neben den menschlich-psychischen Problemen erhebliche finanzielle Belastungen auf den Fahrer des Fahrzeuges zu.