Gepäckverlust – Fluggesellschaft haftet nur für Gegenstände, die in ihre Obhut gelangt sind – Rechtsanwältin Beate Wypchol, Gießen, informiert:

Reise und Verbraucherschutz
10.08.20071064 Mal gelesen

Eine Fluggesellschaft haftet nur dann für abhanden gekommene Gegenstände, wenn diese in ihre Obhut gelangt sind. Dies hat die 13. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main am 02.05.2007 entschieden (Az.: 3-13 O 170/06).
Solange nicht feststeht, dass die im Zusammenhang mit einem üblichen Flughafen-Sicherheitscheck sichergestellten Gegenstände in die Obhut der transportierenden Fluggesellschaft gelangt sind, kann der Fluggast für deren Verlust von der Fluggesellschaft keinen Schadensersatz beanspruchen.

Das Urteil LG Frankfurt 3-13 O 170/06 auf www.anwaelte-giessen.de