Reiserecht – Kleinkariert beim Kleingedruckten kann sich lohnen

Reise und Verbraucherschutz
21.01.2012378 Mal gelesen
Die Ausgangslage Das Landgericht Frankfurt / Oder hatte im Rahmen einer Klage über das Kleingedruckte eines Reisebüros zu entscheiden. Zu diesem Zweck nahm das Gericht die allgemeinen Geschäftsbedingungen des beklagten Reisebüros näher unter die Lupe und zeigte sich erfrischend kleinkariert. Das Gericht hat nämlich acht Klauseln wegen Benachteiligung des Reisenden für unwirksam erklärt. Diese Grundsätze lassen sich auf andere (Reise-)Verträge übertragen.

Die Klauseln

Wegen der schwierigen rechtlichen Bewertung im Rahmen von allgemeinen Geschäftsbedingungen soll in der gebotenen Kürze dargestellt werden, welche Klauseln das Gericht zu begutachten hatte und warum diese einer rechtlichen Betrachtung nicht stand gehalten haben:

 

1. "Der Reiseanmelder hat für die vertraglichen Verpflichtungen aller von ihm angemeldeten Personen einzustehen."

Unwirksam - die Haftung auch für andere erfordert stets zumindest eine separate Erklärung hierzu von Seiten desjenigen, der haften soll bzw. haften will - § 309 Nr. 11a BGB.

2. "Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen ist [das Reisebüro] berechtigt, den Reisevertrag zu stornieren und alle anfallenden Gebühren und Kosten zur gebuchten Reise dem Buchenden in Rechnung zu stellen. Diese sind sofort fällig."

Unwirksam - ein einfaches Zahlungsversäumnis kann derlei harte Rechtsfolgen nicht per sé auslösen. Nach der gesetzgeberischen Konzeption ist zumindest das Setzen einer Nachfrist erforderlich, bevor man den Vertrag einseitig auflösen kann - § 323 BGB.

3. "[Das Reisebüro] ist zur Preisänderung aus wichtigem Grund berechtigt."

Unwirksam - die Klausel verstößt gegen die gesetzgeberischen Vorgaben für einen zulässigen Preisänderungsvorbehalt. Das Reisebüro muss bereits im Vertrag die genauen Berechnungsmethoden, aus denen sich eine Erhöhung des Preises ergeben könnte, penibel auflisten. Eine Preisänderung, die zwanzig Tage vor Reisebeginn oder kürzer in Ansatz gebracht wird, ist generell unwirksam - § 651a BGB.

4. "Preisänderungen von mehr als 10 % vom Gesamtpreis berechtigen den Reisegast zum kostenlosen Reiserücktritt innerhalb von 10 Tagen nach Bekanntwerden der Preisänderung"

Unwirksam - das Gesetz bestimmt bereits ein Rücktrittsrecht des Reisegastes bei einer Erhöhung des Gesamtpreises von 5 % - § 651a BGB.

5. "[Das Reisebüro] erhebt bei Reisestornierung Stornierungsgebühren pro Reisenden in folgender Höhe: ab 6. Tag vor Reiseantritt 100 %."

Doppelt unwirksam - zum einen fehlt die für den Reisegast erforderliche Möglichkeit, generell einen niedrigeren Schaden nachweisen zu können - § 309 Nr.5a BGB. Außerdem entspricht eine Stornopauschale von 100 % sechs Tage vor Reiseantritt nicht dem üblicherweise anzunehmenden Schadensverlauf (sie könnte ja bei Stornierung noch bis zum Beginn der eigentlichen Reise an andere Reisende vermittelt / verkauft werden) - § 309 Nr.5b BGB.

6. "[Das Reisebüro] haftet bei Ansprüchen des Reisegastes gegen [das Reisebüro] aus unerlaubter Handlung bis € 4.100,00 je Reisegast und Reise."

Unwirksam - die Haftung für Körperschäden darf nicht durch die solch eine pauschale Formulierung (hier schlicht aus unerlaubter Handlung, zu der eben auch Körperschäden zählen) begrenzt werden - § 309 Nr.7a BGB.

7. "Ansprüche hat der Reisegast innerhalb 30 Tage nach vertraglicher Beendigung der Reise schriftlich direkt bei [dem Reisebüro] geltend zu machen."

Doppelt unwirksam - das Gesetz spricht hinsichtlich der Geltendmachung von einem Monat. Ein Monat aber sind nicht 30 Tage. Dieser Unterschied ist klein, kann aber von Bedeutung sein - § 651g BGB. Weiter ist die schriftliche Geldendmachung zwar zu empfehlen. Sie ist aber nicht zwingend vorgeschrieben, um Mängel geltend zu machen - § 651g BGB.

8. "Der Gerichtsstand [des Reisebüros] ist [die Stadt, in der das Reisebüro seinen Sitz hat]."

Unwirksam - Gerichtsstandvereinbarungen (Vereinbarungen darüber, welches Gericht im Streitfall zuständig sein soll) können nur Unternehmer untereinander vereinbaren. Sobald ein Verbraucher beteiligt ist, ist dies nicht mehr möglich - § 38 ZPO.

 

Fazit

Dieses Urteil des Landgerichtes Frankfurt / Oder (Urteil vom 31.03.2011 - Az.: 14 O 127/09) macht deutlich, dass der (reisende) Verbraucher gut beraten ist, im Streitfalle das Kleingedruckte näher zu begutachten und kritisch zu hinterfragen. Wie vorliegend gesehen, können viele Bedingungen die eigenen Rechte des Reisenden zum Teil entscheidend verkürzen - wenn man sie für wirksam hält.

Nach dem Willen des Gesetzgebers übrigens werden unwirksame Klauseln komplett aus dem vertraglichen Regelungswerk gestrichen. An deren Stelle treten sodann die gesetzgeberischen Wertungen (zumeist mit eher verbraucherfreundlichen Regelungen).

Es empfiehlt sich daher: bleiben Sie penibel, wenn es um die Auslegung und Anwendung von Kleingedrucktem in Verträgen geht.

Gerne prüfen wir bei Bedarf für Sie Verträge und allgemeine Geschäftsbedingungen auf deren Wirksamkeit.