Viele Verkehrsteilnehmer fühlen sich auf dem Fahrrad grundsätzlich nicht an Verkehrsregeln gebunden. Dieser Irrtum vermag nicht nur zu fatalen Fehlern führen, wenn ein Stoppschild überfahren wird, sondern auch, wenn die Grenzen des Alkoholkonsums überschritten werden.
Rein vorsorglich den PKW zu Hause zu lassen, um sich dann im alkoholisierten Zustand auf das Fahrrad zu setzen, kann sich als großer Fehler erweisen.
I. Fahrerlaubnisrecht
Auch hier kann unter Umständen der Entzug der Fahrerlaubnis und eine MPU Anordnung drohen.
Die rechtliche Argumentation ist sinngemäß, dass wer im alkoholisierten Zustand Fahrrad fährt, u.U. auch nicht davor zurück schreckt im alkoholisierten Zustand den PKW zu benutzen. Vor dieser Gefahr ist die Öffentlichkeit nach der Rechtsprechung zu schützen.
Zu einer MPU Begutachtung von Fahrradfahrern kann es z.B. kommen wenn der Radfahrer wegen Trunkenheit im Verkehr (Begehung auch mit dem Fahrrad möglich) verurteilt wurde. Von einer solchen Verurteilung erhält auch die Faherlaubnisbehörde Kenntnis.
II. Verbot der Benutzung des Fahrrades ohne Vorhandensein einer Fahrerlaubnis (Fahrverbot bzgl erlaubnisfreier Fahrzeuge)
In den letzten Jahren wird vermehrt gegen Fahrradfahrer unter Alkoholeinfluss vorgegangen. An sich könnte man davon ausegehen, dass derjenige, der keine Fahrerlaubnis hat, davon ausgehen kann, dass ihm nicht das Fahrradfahren untersagt werden kann, zumal nach deutschem Recht keine Fahrerlaubnis zum Fahrradfahren erforderlich ist.
Die Fahrerlaubnisverordnung regelt dazu in § 3 Abs. 1 Satz 1 grundsätzlich:
"Erweist sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen von Fahrzeugen oder Tieren, hat die Fahrerlaubnisbehörde ihm das Führen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen."
Darüber hinaus ist nach der Fahrerlaubnisverordnung ab einer Alkoholisierung von 1,6 Promille eine MPU vorgesehen.
Unter "ein Fahrzeug" fällt auch ein Fahrrad, was grundsätzlich für die Anordnung einer MPU spricht.
Zu berücksichtigen ist jedoch, dass das gängige Argument "Wer betrunken Fahrrad fährt, setzt sich wahrscheinlich auch betrunken ans Steuer", jedoch kaum gelten kann, wenn der Fahrradfahrer keine weitere Fahrerlaubnis besitzt. Schließlich ist diese Gefährdungssituation ohne Führerschein schlicht ausgeschlossen. Daher wird in der Rechtsprechung teilweise eine restriktive Anwendung der MPU Vorschriften gefordert.
Das OVG Koblenz (Az. 10 B 10930/09) hat z.B in einer Entscheidung ausgeführt:
"Vor diesem Hintergrund setzt die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung entsprechend § 13 Satz 1 Nr. 2 c) FeV gegenüber einem Fahrradfahrer, der nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge ist, zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit voraus, dass sich eine naheliegende und schwerwiegende, an die Risiken bei auffällig gewordenen Fahrerlaubnisinhabern heranreichende Gefährdung des öffentlichen Straßenverkehrs durch den Radfahrer aus den konkreten Umständen des Einzelfalls herleiten lässt."
Leider ist diese Auffassung der Rechtsprechung nicht gerade ungeteilt. Diesbezüglich hat der VGH Kassel z.B. ausgeführt. 2 B 1076/10
"Hat ein Radfahrer mit einem Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille oder mehr am Straßenverkehr teilgenommen, so bestehen berechtigte Zweifel an seiner Eignung zum Führen eines nicht erlaubnispflichtigen Fahrzeugs, die eine Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens gem. §§ 3 Abs. 2, 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) FeV rechtfertigen. Dies gilt auch bei einem sog. Ersttäter, der nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge ist."
In der Begründung der Entscheidung wird in erster Line ausgeführt, dass auch Fahrradfahrer zu schwerwiegenden Unfällen beitragen können und im alkoholisierten Zustand ein erhebliches Gefährdungspotential für andere Verkehrsteilnehmer darstellen. Die Weigerungshaltung die aus einer Nichtbeibringung eines MPU Gutachtens resultiere rechtfertige daher auf die Nichteignung des Betroffenen zu schließen.
II. Strafrecht
Im alkoholisierten Zustand Fahrrad zu fahren kann auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Dies folgt schon aus der Formulierung des § 316 StGB.
Der Gesetztestext spricht insoweit lediglich vom Führen eines Fahrzeuges. Ein solches Fahrzeugmuss nicht zwingend von einem Motor angetrieben werden, weshalb unter anderem auch Fahrräder unter die Norm fallen.
Das Gleiche gilt selbstverständlich auch für § 315 c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs). Insoweit ist von Relevanz, dass hier nach der Rechtsprechung eine absolute Fahruntüchtigkeit bei einem Wert von 1,6 Promille angenommen wird.
Weitere Informationen zum Thema unter www.unfall-verkehr-recht.de