Verteidigung mit Messfehlern bei Geschwindigkeitsüberschreitung

Ordnungswidrigkeitenrecht
15.05.20093385 Mal gelesen
Radarfallen, Laserpistolen, Lichtschranken- und Sensormessgeräte. Geht es um die Jagd auf Temposünder ist der Einfallsreichtum groß. Doch jeder Bürger hat einen verfassungsrechtlich verankerten Anspruch darauf, nur aufgrund ordnungsgemäß erlangter Messdaten verurteilt zu werden. Messgeräte, die zum Einsatz kommen, müssen daher über eine Zulassung der physikalisch-technischen Bundesanstalt verfügen und zudem gültig geeicht sein. Der vorgeworfene Geschwindigkeitswert muss einen bestimmten Toleranzabzug enthalten. Liegen diese Grundvoraussetzungen vor, spricht die Rechtsprechung häufig von sogenannten standardisierten Messverfahren. Das Gericht darf dann ohne weitere Begründung von der Richtigkeit des ermittelten Messergebnisses ausgehen. Zweifeln hat es nur dann nachzugehen, wenn der Betroffene objektive Verdachtsgründe vorträgt, die mehr sind als bloße subjektive Vermutungen. Letztlich bedeutet dies Beweiserleichterung eine Umkehr der Beweislast zulasten der Bürger: Nicht mehr der Staat muss das Vergehen zweifelsfrei nachweisen, sondern der Bürger muss nachweisen, dass der Verdacht falsch war. Für die Betroffenen ist es daher besonders wichtig, dass sie die Messung in allen Einzelheiten objektiv nachvollziehen können. Konkret heißt dies, sie müssen ihr Recht auf Akteneinsicht umfassend wahrnehmen um zu prüfen, ob der ihnen angelastete Messwert unter penibler Beachtung der gerätetechnischen Vorgaben und gemäß der geltenden Richtlinien zur Verkehrsüberwachung zustande gekommen ist.
 
Mindestens folgende Unterlagen sollte sich der beauftragte Rechtsanwalt (in der Regel wird die Akteneinsicht nur einem Rechtsanwalt gewährt) immer zeigen lassen:
 
-      Messprotokoll
-      Eichschein des tatsächlich verwendeten Gerätes (mit dem PTB-Zulassungszeichen)
-      Messdaten mit Mess-, Kennzeichen- und Fahrerfoto
-      Schulungsnachweis der für die Messung und ggf. Auswertung  verantwortlichen Zeugen
-      Verfahrensbeschreibung
-      Akuteller Beschilderungsplan der Messstelle zum Zeitpunkt der Messung.
 
Zwar sind nach einer aktuellen Studie nur ca. 5 % der Messungen tatsächlich objektiv falsch. Es ist also nicht so, dass ein Großteil der Messungen tatsächlich fehlerhaft wäre. Doch leidet ein Großteil der Messvorgänge (ca. 80 %) unter mehr oder weniger schwerwiegenden Mängeln in der Dokumentation. Hier bieten sich die meisten Ansatzpunkte für die Verteidigung gegen den Bußgeldbescheid. Aus der mangelhaften Beweisführung können sich begründete Zweifel an der korrekten Durchführung der Messung ergeben. Der Betroffene muss diese Zweifel in Form von Beweisanträgen geltend machen.
 
Das kann ein aufwändiger Weg sein, bei dem insbesondere Betroffene, die keine Verkehrs-Rechtsschutzversicherung hinter sich wissen, vorab eine Kosten-Nutzen-Abwägung machen sollten.
 
Droht der Erlass eines  Fahrverbotes wird der Verteidiger neben der Überprüfung der Messung außerdem die Voraussetzungen für ein Absehen vom Fahrverbot gegen Erhöhung der Regel-Geldbuße zu prüfen und diese Aspekte gegenüber Bußgeldstelle und Gericht darzulegen haben.
 
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist stets die Möglichkeit des Verfahrenshindernisses durch Verjährung im Auge zu behalten.
 
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Der Verfasser, Christian Demuth, ist als Rechtsanwalt regional und überregional nahezu ausschließlich auf den Gebieten des Verkehrsstrafrechts, einschließlich Ordnungswidrigkeiten- und Fahrerlaubnisrecht, tätig. Weitere Infos: www.cd-verkehrsrecht.de