Bundeskartellamt verhängt Bußgeld in Millionenhöhe gegen Kontaktlinsenhersteller CIBA Vision

anwalt24 Fachartikel
30.09.20091845 Mal gelesen

Das Bundeskartellamt hat gem. Pressemeldung vom 25. September 2009 gegen den deutschen Marktführer bei Kontaktlinsen, die CIBA Vision Vertriebs GmbH (CIBA Vision), ein Bußgeld in Höhe von € 11,5 verhängt. Das Bundeskartellamt wirft CIBA Vision vor, den Internethandel mit Kontaktlinsen der eigenen Marke rechtswidrig beschränkt und auf die Wiederverkaufspreise der Internethändler in wettbewerbswidriger Weise Einfluss genommen zu haben. CIBA Vision bestreitet zwar den Vorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, hat aber angekündigt, von Rechtsmitteln abzusehen.

Begründung
 
Nach Auffassung des Bundeskartellamtes soll CIBA Vision den eBay-Handel durch Vereinbarungen über den Ausschluss des Internethandels und der Verhinderung speziell des eBay-Handels bezüglich bestimmter Kontaktlinsen sowie in Maßnahmen der sogenannten "Preispflege" verhindert haben. Nach Angaben des Bundeskartellamtes soll CIBA Vision ein Überwachungs- und Interventionssystem unterhalten haben. Mehrere Personen seien mit der Beobachtung und Kontrolle von Verkaufspreisen der Händler im Internet befasst gewesen. Hätten die Wiederverkaufspreise einzelner Händler die unverbindlichen Preisempfehlungen über ein gewisses Maß hinaus unterschritten, hätten CIBA Vision-Mitarbeiter mit diesen Internethändlern Kontakt aufgenommen und - in vielen Fällen erfolgreich - versucht, diese zu einer Anhebung ihrer Abgabepreise zu bewegen.
 
Das Bundeskartellamt weist - zutreffend - darauf hin, dass die einseitige Vorgabe von unverbindlichen Preisempfehlungen grundsätzlich zulässig sei. Werde eine solche Preisempfehlung jedoch mit der Ausübung von Druck verbunden, sei dies ein Indiz dafür, dass eine nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verbotene Vereinbarung oder Verhaltensabstimmung vorliege oder zumindest herbeigeführt werden solle. Jede Kontaktaufnahme, die über die reine Übermittlung der unverbindlichen Preisempfehlung hinausgehe und diese durch nachträgliche und erneute Thematisierung - insbesondere mit Blick auf das bisherige Preissetzungsverhalten des Händlers- Nachdruck verleihe, stelle deren Unverbindlichkeit in Frage und sei nach Auffassung des Bundeskartellamtes als Druckausübung zu werten.
 
Zudem führte das Bundeskartellamt aus, dass eine wettbewerbswidrig abgestimmte Verhaltensweise vorgelegen habe. Eine Kontaktaufnahme zwischen Lieferant (CIBA Vision) und Händler betreffend den Wiederverkaufspreis stelle dann eine verbotene Vereinbarung oder Verhaltensabstimmung im Vertikalverhältnis i.S.v. § 1 GWB dar, wenn es dabei zu einer Abstimmung in der Weise komme, dass sich der Lieferant konkret um die Koordinierung der Preisgestaltung des Händlers bemühe und sich Händler und Lieferant so über das künftige Vorgehen des Händlers verständigten. Hierdurch könne nach Auffassung des Bundeskartellamtes zugleich eine ebenfalls rechtswidrig abgestimmte Verhaltensweise im Horizontalverhältnis der Händler untereinander bewirkt werden, ohne dass diese selbst miteinander Kontakt aufnehmen müssten. Dies, so das Bundeskartellamt, gelte jedenfalls dann, wenn die Unternehmen (im Horizontalverhältnis) im Bewusstsein gemeinsamen Handelns die Empfehlung befolgten.
 
Rechtliche Würdigung und Ausblick
 
Leistungserbringer in der Gesundheitsbranche unterliegen als Marktteilnehmer den Wettbewerbsregeln der Art. 81 ff. EG und damit insbesondere dem Kartellverbot des Art. 81 EG sowie dem Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung gem. Art. 82 EG. Die Gesundheitsbranche gerät sowohl beim Bundeskartellamt als auch auf europäischer Ebene bei der EU-Kommission vermehrt in das Visier der Untersuchungen. Sollte die EU-Kommission oder das Bundeskartellamt im Rahmen von eingeleiteten Kartellverfahren gegen Unternehmen wegen des Verdachts des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung oder wegen des Abschlusses wettbewerbswidriger Abkommen bzw. Vereinbarungen zu der Überzeugung gelangen, dass ein Verstoß gegen die europäischen bzw. nationalen Wettbewerbsregeln vorliegt, müssen die betroffenen Unternehmen u.a. mit empfindlichen Geldbußen rechnen. Denn die EU-Kommission kann gem. Art. 23 Abs. 2 der VO Nr. 1/2003 gegen Unternehmen durch Entscheidung bis zu 10% des jeweiligen im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes als Geldbuße verhängen, wenn diese vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Wettbewerbsregeln der Art. 81 und 82 EG verstoßen. Entsprechende Befugnisse stehen dem Bundeskartellamt gem. § 81 GWB zu.
 
Erst im Juli 2009 hatte das Bundeskartellamt beschlossen, dass der Vertriebsvertrag zwischen der Merck KG aA und der VWR International Europe bvba (VWR) für Laborchemikalien der Firma Merck KG aA hinsichtlich des exklusiven Distributionsrechts für VWR und des VWR auferlegten Wettbewerbsverbots wettbewerbswidrig ist (vgl. Beschluss des Bundeskartellamts v. 14. Juli 2009, Az. B 3 - 64/05)
 
Die von dem Bundeskartellamt veröffentlichen Entscheidungen verdeutlichen, dass Unternehmen, die ihre Produkte im Vertrieb über Händler vertreiben, ihre vereinbarten und/oder gelebten Vertriebsvereinbarungen und Geschäftspraktiken dahingehend prüfen lassen sollten, ob sie kartellrechtskonform sind. Nur so kann vermieden werden, dass das Bundeskartellamt oder ggfs. die EU-Kommission empfindliche Geldbußen verhängt. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sowohl das Bundeskartellamt als auch die EU-Kommission auch auf "Anraten" Dritter, insbesondere Wettbewerber oder (ehemaliger) Vertriebshändler tätig wird, denen bestimmte Absprachen ein Dorn im Auge sind.
 
Die betroffenen Unternehmen und Unternehmensvereinigung sind daher gut beraten, eine effiziente Kartellrechts-Compliance zur Vermeidung kartellrechtlicher Risiken in ihre Unternehmenspraxis zu integrieren. Neben den vorstehend erwähnten Bußgeldern durch die Wettbewerbsbehörden drohen auch zivilrechtliche Schadensersatzklagen in Millionenhöhe. Diese "private Rechtsdurchsetzung" neben einer von der EU-Kommission oder dem Bundeskartellamt verhängten Bußgeldentscheidung ist zulässig und wird zunehmend an Bedeutung erlangen. Die Höhe des Schadensersatzes kann im Wege einer gerichtlichen Schätzung des anteiligen Gewinns, der im Unternehmen durch den Wettbewerbsverstoß erlangt wurde, ermittelt werden. Schicken Sie uns Ihre Verträge zur schnellen und effizienten Prüfung zu!
 
Quelle:           Pressemeldung des Bundeskartellamtes vom 25.09.2009
 
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Miriam Germer, MLE
Rechtsanwältin
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