Die Politik hat uns mit dem 1. Februar 2009 eine Anhebung der Geldbußen für Verkehrsverstöße beschert, die statistisch eine häufige Unfallursache darstellen. Verkehrspolitiker sehen darin ein probates Mittel für mehr Verkehrssicherheit. Viele Gemeinden dürften darin auch eine willkommende Steigerung der lukrativen Einnahmequelle namens Autofahrer sehen. Ob nun auch mit einer Erhöhung der Kontrolldichte zu rechnen ist, bleibt abzuwarten. Ich stelle Ihnen die wichtigsten Änderungen vor:
Im Bußgeldkatalog sind die Bußgeldsätze für bestimmte Verkehrsverstöße massiv erhöht worden. Die Erhöhung betrifft im Wesentlichen die Geschwindigkeitsüberschreitungen, die Abstandsunterschreitungen, die Rotlichtverstöße und das Fahren unter Alkohol- und Drogeneinfluss. In diesen Bereichen wurden die Bußgelder durchgängig um das doppelte angehoben.
Bisher ist der Bußgeldkatalog immer von fahrlässig begangenen Verstößen ausgegangen. Eingeführt worden ist in der neuen Bußgeldkatalogverordnung nun ein neuer Abschnitt II, in den jetzt ?Vorsätzlich begangene Ordnungswidrigkeiten? aufgenommen wurden. Dies sind:
- Das Umfahren einer geschlossenen Bahnschranke
- Die Benutzung von Radarwarngeräten und ähnlichen Einrichtungen
- Die rechtswidrige Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons während der Fahrt
- Die Teilnahme und Durchführung von Kraftfahrzeugrennen
- Das Nichtaushändigen von Führerscheinen, Bescheinigungen und Fahrzeugpapieren
- Der Verstoß gegen die Pflicht zur Feststellung der Achslasten und des Gesamtgewichts gegen die Vorschriften über das Um- und Entladen bei Überlastung
Für diejenigen unfallträchtigen Verkehrsverstöße, für die in Abschnitt I des Bußgeldkataloges im Grundsatz von einer fahrlässigen Begehungsweise ausgegangen wird, ist nach § 3 Abs. 4a BKatV nun generell eine Verdoppelung des Regelsatzes vorgesehen, wenn das Delikt vorsätzlich verwirklicht wurde ? außer bei Verwarnungsgeld.
Bei einem Rotlichtverstoß wird im neuen Bußgeldkatalog nun unterschieden, ob es durch den Verstoß nur zu einer Gefährdung oder zu einer Sachbeschädigung gekommen ist. So kostet das Überfahren einer Ampel bei einer länger als 1 Sekunde andauernden Rotphase nun 200 ? (statt vorher 125 ?). Kam es dabei zu einer Gefährdung stehen schon 320 ? auf dem Strafzettel (früher 200 ?). Kam es dabei zu einer Sachbeschädigung wird es am teuersten. Mit 360 ? schlägt der Verstoß dann zu Buche (früher auch 200 ?).
Das Überqueren eines Bahnüberganges trotz geschlossener Schranke oder Halbschranke gehört im neuen Bußgeldkatalog nun zu den Vorsatztatbeständen des Abschnitts II. Die Zuwiderhandlung ist jetzt für den Führer eines Kfz mit 700 ? Bußgeld bedroht (zuvor 450 ?). Nicht motorisierten Verkehrsteilnehmern droht eine Buße von 350 ?.
Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung war früher eine Geldbuße in Höhe von 425 ? das Höchste der Gefühle. Nun liegt der höchste Regelsatz bei 680 ? (für eine Überschreitung von über 70 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften).
Bei einem Abstandsverstoß konnte man früher mit einer Regel-Geldbuße von maximal 250 ? rechnen. Mit dem neuen Bußgeldkatalog ist der Betrag auf 400 ? angestiegen (für einen Abstand von weniger als 1/10 des halben Tachowertes bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h).
Promillesünder trifft es finanziell nun doppelt so hart. Schon für die erste ertappte Alkoholfahrt müssen 500 ? Buße gezahlt werden (früher 250 ?). Wer schon wegen mehrerer Promillefahrten aktenkundig ist, muss gar mit einem Bußgeld von 1.500 ? rechnen (vormals 750 ?).
Rechts Überholen oder Überholen bei unklarer Verkehrslage kommt nun doppelt so teuer wie zuvor, nämlich 100 ? (statt 50 ?). Wurden die entsprechenden Verkehrszeichen oder die Fahrstreifenbegrenzung nicht beachtet und kam es dabei zu einer Gefährdung müssen nun 250 ? berappt werden (statt wie bisher 125 ?).
An den Punkten, die für die einzelnen Verstöße in Flensburg eingetragen werden, hat der Gesetzgeber nichts geändert!
Eine ausführliche Darstellung der geänderten Bußgeldsätze können Sie im Punktekatalog auf unserer Internetseite einsehen: www.cd-anwaltskanzlei.de/informationen/bussgeldkatalog.html
Eine andere sehr wichtige Neuerung, aber im Bereich des Straßenverkehrsgesetzes, ist bereits am 30.12.2008 in Kraft getreten. Sie kann unmittelbare Auswirkungen auf die Bemessung des Bußgeldes haben, das einem Verkehrssünder droht.
Für Verkehrsordnungswidrigkeiten ist nun bestimmt, dass diese mit einer Geldbuße bis zu 2.000 ? geahndet werden können (§ 24 Abs. 2 StVG). Verstöße gegen die 0,5-Promille-Grenze oder Fahrten unter Drogeneinwirkung können mit einer Geldbuße bis zu 3.000 ? geahndet werden (§ 24a Abs. 4 StVG).
Bisher war der Bußgeldrahmen, also die Grenze bis zu der die Regel-Bußgeldsätze im Einzelfall erhöht werden können, auch für das Verkehrsrecht durch § 17 OWiG definiert (höchstens 500 ? bei einem fahrlässigen Verstoß, höchstens 1000 ? bei einem vorsätzlichen Verstoß).
Im Übrigen findet § 17 OWiG aber unverändert Anwendung. Demnach kann fahrlässiges Handeln nach wie vor nur mit der Hälfte des angedrohten Höchstbetrages der Geldbuße geahndet werden. D.h., dass bei einem fahrlässigen Verkehrsverstoß ein Bußgeld von bis zu 1.000 ? und für einen vorsätzlichen Verkehrsverstoß nun ein Bußgeld bis zu 2.000 ? verhängt werden darf.
Wenn es um ein Absehen vom Fahrverbot geht, kann die Erhöhung des Bußgeldrahmens von Vorteil für den Betroffenen sein, denn sie erhöht seinen Verhandlungsspielraum.
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Der Verfasser, Christian Demuth, ist Rechtsanwalt und Inhaber einer speziell auf das Thema Verkehrsstraf- und Bußgeldrecht ausgerichteten Kanzlei.