Ordnungswidriges Befahren von „landwirtschaftlichen Flächen“ oder „Jäger sind Bauern“?

anwalt24 Fachartikel
08.09.2015295 Mal gelesen
Mit seinem Beschluss vom 27.05.2015 hat das OLG Celle festgelegt, dass es sich bei Fahrten von Jägern, die im Rahmen der Jagdausführung vorgenommen werden, um solche des „landwirtschaftlichen Verkehrs“ handelt.

Die Beklagten führten als Jäger eine Jagdhundeausbildung mit ihren Hunden durch. Um zu der Jagdhundeausbildungsstätte zu gelangen befuhren sie, jeweils als Fahrer eines PKW solche Verkehrsflächen, die für den allgemeinen Fahrzeugverkehr gesperrt waren (Verkehrszeichen 250). Ein Zusatzschild (1026-38) wies darauf hin, dass ausnahmsweise das Befahren der Fläche für den "landwirtschaftlichen Verkehr" zulässig sei. Die Betroffenen nahmen diese Schilder auch wahr.

 Wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs in einem Verkehrsbereich, der lediglich für den landwirtschaftlichen Verkehr zugelassen sei und mangels einer für sie geltenden Ausnahmegenehmigung hat der zuständige Landkreis Verden am 08.10.2013 gegen die Betroffenen einen Bußgeldbescheid i.H.v. 20 Euro verhängt. Dem stimmte das AG Achim zu. Mit Urteil vom 11.06.2014 verhängte es eine Geldbuße i.H.v. 20 Euro wegen "einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit - Befahren von für den landwirtschaftlichen Verkehr zugelassenen Flächen ohne Ausnahmegenehmigung."

 Hiergegen haben die Beklagten Rechtsmittel eingelegt. Mit der Begründung, dass sie als Jäger bei der Ausübung einer Jagdaktivität wie der Jagdhundeausbildung auch von der Ausnahme erfasst seien, weil landwirtschaftlicher Verkehr auch die Verkehrsflächennutzung durch Jäger umfasse.

 Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen, da die obergerichtliche Rechtsprechung bisher noch keine Entscheidung zu der Frage treffen musste, ob auch solche Fahrzeuge von einem Durchfahrtsverbot betroffen sind, die zur Ausübung einer Jagdtätigkeit bzw. zur Ausübung von Tätigkeiten zur Durchführung einer Jagd genutzt werden.

 Das OLG Celle gab den Beklagten Recht.

 Es führte aus, dass es sich auch bei Fahren, die im Rahmen der Jagdausübung vorgenommen werden um "landwirtschaftlichen Verkehr" handelt. Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 NJagdG gilt auch die Ausbildung von Jagdhunden als Jagdausübung. Schlussfolgernd ist die Fahrt zum Treffpunkt für die anstehenden Jagdhundeausbildung dem landwirtschaftlichen Verkehr zuzuordnen. Die Betroffenen haben sich demnach nicht ordnungswidrig verhalten. Das angefochtene Urteil des AG Achim war aufzuheben und die Betroffenen freizusprechen.

Beschluss des OLG Celle Mai 2015

 Hinweis:
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Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana und Partner in Berlin, Kurfürstendamm 173-174, 10 707 Berlin, Tel: 030/88681505