Nach Verkehrsverstoß - Bußgeldbescheid durch Formfehler unwirksam?

anwalt24 Fachartikel
11.04.20087789 Mal gelesen

Steht die Bußgeldstelle der Fahrer fest, ergeht gegen ihn ein schriftlicher Bußgeldbescheid. Mit diesem werden die vollstreckbaren Rechtsfolgen, also Geldbuße und Fahrverbot festgesetzt. Der Bußgeldbescheid muss die Tat, die dem Betroffenen vorgeworfen wird, die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit und die angewendeten Bußgeldvorschriften angeben. Die Tat muss so genau geschildert sein und der konkrete Sachverhalt muss so genau beschrieben sein, dass ein Laie den Vorwurf verstehen kann. Natürlich müssen auch Ort und Zeit der Tat angegeben sein. Doch nicht jeder Fehler oder Mangel bei diesen Angaben hat gleich die Unwirksamkeit des Bußgeldbescheides zur Folge. Die Mängel müssen schon so gravierend sein, dass dadurch Verwechslungsgefahr besteht. Kann der Betroffene den Irrtum bzw. den Fehler offensichtlich erkennen, gilt der Bußgeldbescheid gleichwohl als wirksam. Auch Mängel oder Fehler in der Bezeichnung des Betroffenen führen nur sehr selten zur Unwirksamkeit des Bußgeldbescheides. Die Rechtsprechung nennt als Bedingung der Wirksamkeit nur die ausreichende Individualisierung. Wenn also die Identität des Betroffenen trotz der Mängel einwandfrei festgestellt werden kann, gilt der Bußgeldbescheid auch als rechtswirksam.

Als Betroffener ist es wichtig zu wissen, dass die Bußgeldstelle die Möglichkeit hat, Mängel des Bußgeldbescheides innerhalb der Verjährungsfrist zu korrigieren. Sie kann den schwer mangelhaften und deshalb unwirksamen Bußgeldbescheid zurücknehmen und einfach einen neuen Bußgeldbescheid erlassen, der dann wirksam ist.

Wenn man also Zweifel an Wirksamkeit des Bußgeldbescheides hat, sollte man sich hierüber nicht gegenüber der Bußgeldstelle auslassen. Diese könnte die geltend gemachten Zweifel durch Erlass eines neuen Bußgeldbescheides ausräumen und die Chance auf Verjährung ist verpufft. Besser ist es in solchen Fällen daher, Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ohne Begründung einzulegen und die (vermeintlichen) Mängel erst nach Abschluss der Verjährung vor Gericht geltend zu machen.