Bußgeldbescheid wegen Telephonierens am Steuer / effektives Vorgehen / effektive Verteidigung

anwalt24 Fachartikel
10.04.20082067 Mal gelesen

Wer bei laufendem Motor ein (Mobil-) Telephon ohne Freisprechanlage nutzt, handelt ordnungswidrig (§ 23 Abs. 1a) StVO). Es droht eine Geldbuße von 40,00 € und die Eintragung von einem Punkt im Verkehrszentralregister (VZR) in Flensburg. 

Wie aber verteidigt man sich gegen den Vorwurf der Handynutzung im Straßenverkehr? 

Die Antwort ist leicht und lautet:
SCHWEIGEN !!! 

Sie müssen, sobald Sie von der Polizei auf den Verstoß angesprochen werden, schweigen. Dem Betroffenen, welchem eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird, steht ein Schweigerecht zu. Davon muss er sofort - bei der ersten Ansprache - Gebrauch machen. 

Zwar darf der Betroffene einer Ordnungswidrigkeit auch Lügen "bis sich die Balken biegen", die Lügen haben nach der ständigen Rechtsprechung - abgesehen von ein paar Ausnahmen - so gut wie keine Aussicht auf Erfolg und hinterlassen beim "sturmerprobten" Richter nicht selten einen fahlen Beigeschmack. 

Aber was kann man tun, wenn man den Polizeibeamten schon eine - nicht selten haarsträubende - Geschichte erzählt hat?

Hier wird ein Rechtsanwalt darauf zu achten haben, ob Sie vor Ihrer Einlassung ausreichend über Ihr Schweigerecht und die Möglichkeit der Befragung eines Rechtsbeistandes belehrt worden sind.
Natürlich muss vorher auch geklärt worden sein, dass Sie von den Polizisten nur wegen der Handynutzung angehalten worden sind. 

Ihr Anwalt wird in einer Hauptverhandlung zunächst klären lassen, ob eine entsprechende Belehrung Ihnen gegenüber erfolgte und - wenn dies nicht passiert ist - einer weiteren Verwertung der Beweismittel widersprechen. Er wird diesen Widerspruch zu Protokoll nehmen lassen und bei weiterer Vernehmung der Polizisten einen Beschluss zur Prozesswidrigkeit der weiteren Vernehmung herbeiführen. 

Gegebenenfalls wird Ihr Anwalt die Polizisten auch hinsichtlich der Art, Farbe, Marke etc. des benutzten Handy's vernehmen. Es ist häufig erstaunlich, dass die Polizisten sich in der Hauptverhandlung noch daran erinnern können, dass der Betroffene ein Handy benutzt hat, gleichwohl konkrete Angaben, weshalb sie zur der Annahme gekommen sind, der Betroffene benutze ein Handy, nicht mehr machen können. 

Wenn dann der Betroffene auch noch einen Rasierer (mit Akku?!) in der Hauptverhandlung auf dem Tisch liegen hat, welcher zufälligerweise einem Handy, vielleicht sogar dem Handy, ähnlich sieht, dann kommt nicht selten sogar ein Freispruch, zumindest aber eine Einstellung in Betracht. 

Aber ACHTUNG: Aus gegebenen Anlass muss einmal darauf hingewiesen werden, dass der Betroffene lügen darf, "bis sich die Balken biegen"! Sein Verteidiger ist unabhängiges Organ der Rechtspflege und darf und wird keine Lüge erzählen - egal wie viel ihm dafür geboten wird. Der Rechtsanwalt wird daher nur die ordnungsgemäße Ausübung der Verfahrensrechte überwachen, niemals aber einen Sachverhalt vortragen, von welchem er weiß, dass er falsch ist!