Tod des Mieters

Miete und Wohnungseigentum
05.05.20101837 Mal gelesen
Was müssen Vermieter beim Tod des Mieters beachten?
 
Verstirbt der Mieter, stellt sich die Frage nach der Weiterführung oder der Beendigung des Mietverhältnisses und damit der langfristigen Sicherung der Einkünfte aus dem Mietobjekt. Hier geht es um Mietforderungen und Nebenkosten, aber auch um Fragen der Abwicklung des Mietverhältnisses, insbesondere um die Durchführung von Renovierungsarbeiten und um Realisierung etwaiger Schadenersatzforderungen. Dazu im Einzelnen:
 
Mietverhältnis geht auf Haushaltsangehörige und Erben über

Nach dem Tod des Mieters treten dessen Erben in das Mietverhältnis ein. Soweit der Mieter mit einem Ehegatten, einem Familienangehörigen, einem hetero- oder homosexuellen Lebenspartner oder mit einem Partner einer auf Dauer angelegten Haushaltsgemeinschaft in der Wohnung gelebt hat, ergibt sich aus dem Gesetz eine Sonderrechtsnachfolge. Diese Personen treten in das Mietverhältnis ein, gehen den Erben im Rang vor, außer sie erklären binnen eines Monats seit Kenntnis vom Tod des Mieters, das Mietverhältnis nicht fortsetzen zu wollen.
 
Gesetz sieht Sonderkündigungsrechte vor

Es bestehen folgende Sonderkündigungsrechte:
  • Der Vermieter kann innerhalb eines Monats nach seiner Kenntnis vom Eintritt des Ehegatten oder Lebenspartners des verstorbenen Mieters kündigen, wenn in der Person des Eingetretenen ein wichtiger Grund liegt.
  • Der überlebende Mitmieter kann innerhalb eines Monats nach seiner Kenntnis vom Tod außerordentlich kündigen.
  • Der Erbe und auch der Vermieter können innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Tod des Mieters und nach Kenntnis der Tatsache, dass kein Eintritt oder keine Fortsetzung des Mietverhältnisses erfolgt, außerordentlich kündigen.
Hinweis: Für diese Kündigung benötigt der Vermieter keinen weiteren vom Gesetz anerkannten Kündigungsgrund und kein berechtigtes Interesse mehr, wenn das Mietverhältnis mit dem Erben fortgesetzt wird.
 
  • Der Erbe und der Vermieter haben innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Tod des Mieters ein außerordentliches Kündigungsrecht.
Eintretende Personen haften für Verbindlichkeiten des Mieters

Die in das Mietverhältnis eintretenden Personen oder diejenigen, mit denen es fortgeführt wird, haften für die bis zum Tod des Mieters entstandenen Verbindlichkeiten neben dem Erben als Gesamtschuldner. In diesen Fällen sind die genannten Personen Ansprechpartner mit allen vertraglichen Rechten und Pflichten.
 
Praxisproblem: Erbe ist unbekannt

Häufig sind aber die Fälle, in denen ein Mieter allein lebte und seine Erben dem Vermieter nicht bekannt sind. Typisch ist der Fall des allein lebenden Mieters, der in der Wohnung verstirbt und lange nicht gefunden wird. Die sich ergebenden Schäden an der Bausubstanz durch das Verwesen des verstorbenen Mieters sind immens. Häufig ist eine Rückführung der Wohnung bis in den Rohbauzustand zur Schadenbeseitigung erforderlich. Entsprechend groß ist das Interesse des Vermieters an der zügigen Ermittlung der Erben des Mieters, um die eigenen Zahlungsansprüche zu verfolgen und um das Mietverhältnis mit dem Ziel einer schnellen Weitervermietung zügig abzuwickeln.
 
Erben ermitteln

Um den Erben zu ermitteln, können Ermittlungen beim Nachlassgericht, beim Standesamt und bei Nachbarn sowie innerhalb des Freundeskreises des Mieters angestellt werden. Insbesondere eine Abschrift der Sterbeurkunde und Auskunft über etwaige Abkömmlinge, die als Erben in Betracht kommen, sind hilfreich. Für eine solche Auskunft vom Standesamt oder vom Nachlassgericht ist ein berechtigtes Interesse glaubhaft zu machen. Dies kann z.B. durch Vorlage des Mietvertrags und durch eine Forderungsaufstellung mit Belegen geschehen.
Beim zuständigen Nachlassgericht können letztwillige Verfügungen des Verstorbenen hinterlegt sein. Dies lässt sich aus der Nachlasskartei ersehen. Auch nach Verfahren zur Erteilung eines Erbscheins sollte gefragt werden. Für eine entsprechende Auskunft ist hier ebenfalls ein berechtigtes Interesse glaubhaft zu machen. Es gelten die obigen Ausführungen entsprechend.
 
Vermieter kann die Wohnung nicht eigenmächtig räumen

Lässt sich der Erbe nicht (zeitnah) ermitteln, drohen dem Vermieter Mietausfälle. Er ist aber nicht berechtigt, die Mietsache selbst zu räumen und das Inventar zu vernichten. Auch unbekannte Erben erlangen Wohnungsbesitz. Deshalb würde der Vermieter verbotene Eigenmacht begehen, wenn er selbst handeln würde. Ferner kommt seine Strafbarkeit insbesondere wegen Hausfriedensbruch und wegen Sachbeschädigung in Betracht.
 
Mietverhältnis beenden, wenn Erben unbekannt bleiben

Der Vermieter muss aber das Mietverhältnis so schnell wie möglich beenden, um seinen Mietausfallschaden möglichst gering zu halten. Denn Mietausfallschaden droht ihm sogar, wenn vom Verstorbenen im Hinblick auf die Zahlung von Miete und Betriebskosten Einzugsermächtigung oder Dauerauftrag erteilt wurde und dem Vermieter daher der monatlich geschuldete Betrag zunächst noch zufließt. Für Mieter, die allein lebten, ist es typisch, dass wegen fehlender Todesnachricht an den Rentenversicherer und das Geldinstitut die Rente über den Tod hinaus fortentrichtet wird und erteilte Daueraufträge sowie Einzugsermächtigungen weiter bedient werden. Der Rentenversicherer kann aber zu Unrecht erbrachte Geldleistungen zurückverlangen. Ist dies aus der vorhandenen Kontovaluta des Verstorbenen nicht mehr möglich, sind diejenigen Personen erstattungspflichtig, die die Geldleistung in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben. Das gilt auch für Personen, die Gelder auf Grund einer noch vom Rentenberechtigten stammenden Verfügung (z.B. Dauerauftrag, Einzugsermächtigung, Überweisungsauftrag) empfangen haben. Damit gehören auch Vermieter im Hinblick auf noch erhaltene Mieten zum Kreis der Rückzahlungspflichtigen.
Der einfachste Weg ist die außerordentliche Kündigung des Vermieters bei Tod des Mieters.
Bleibt der Erbe unbekannt, gibt es aber Personen, die sich um den Nachlass kümmern, ohne Erbe zu sein oder ohne in das Mietverhältnis eintreten zu wollen, bietet es sich an, diese Personen für den unbekannten Erben kündigen zu lassen und für den Erklärenden eine Freistellungsvereinbarung zu treffen. Derartige Kündigungen können über eine nachträgliche Genehmigung durch den Erben wirksam werden.
 
Notfalls Nachlasspflegschaft beantragen

Findet sich niemand, der für den Nachlass handeln kann oder ist ein Mietrückstand entstanden, der eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs rechtfertigt, bleibt lediglich der Weg, eine Nachlasspflegschaft zu beantragen. Denn im Fall des Todes des Mieters ist eine öffentliche Zustellung der Kündigung nicht möglich. Mit der Nachlasspflegschaft schafft sich der Vermieter einen Adressaten, dem er eine Kündigung zustellen kann oder jedenfalls eine Person, die für den Nachlass handeln, also auch eine Kündigung aussprechen kann.
 
In der Regel kein Anspruch gegen das Sozialamt
 
Auch der Versuch einer Einbindung des Sozialamts bleibt erfolglos, wenn der Mieter verstorben ist und die Miete, Nebenkosten oder z.B. Renovierungsarbeiten schuldig geblieben ist. Denn hier hat der Vermieter keinen Anspruch darauf, dass das Sozialamt noch nachzuzahlende Miete übernimmt. Nur die "gegenwärtige" Bedürftigkeit wird gedeckt.
 
Landesfiskus kann gesetzlicher Erbe sein

Parallel sollte eine entsprechende Kündigungserklärung auch gegenüber dem Landesfiskus abgegeben werden. Denn in dem Fall, dass sich keine anderen Erben finden lassen, ist der Landesfiskus gesetzlicher Erbe, haftet aber im Ergebnis nur für den Nachlass. Ist in diesem Fall der Nachlass nichts wert, bleibt der Vermieter auf seinen Forderungen sitzen.