Die erfolgreiche, kostengünstige Räumung im Mietrecht

Miete und Wohnungseigentum
28.11.20091759 Mal gelesen

Eine von Vermietern oft gestellte Frage betrifft die Kosten der Räumung. Ein Beispiel:

Ein Mandant fragt leicht ängstlich, wie er den den Mieter nach dem Räumungsurteil aus der Wohnung bekommt, sein vorheriger Anwalt hätte ihm erzählt, dass dies ein sehr teures Unterfangen sei, alleine schon wegen der zwingenden Räumung durch eine Spedition. Ich kann den Mandanten beruhigen, es gibt seit 2005 eine kostengünstige Lösung, die sogenannte "Berliner Räumung".

Das funktioniert so:

"Nach Rechtskraft des Räumungsurteils wird das Vermieterpfandrecht an allen in der Wohnung befindlichen, unpfändbaren Gegenständen ausgesprochen. Dann wird der Gerichtsvollzieher beauftragt, die Herausgabe der Wohnung zu vollziehen, d.h. also den (Ex)-Mieter  aus dem Besitz zu setzen (treffender juristischer Fachbegriff: "zu entsetzen") und den Vermieter in den Besitz "einzuweisen". Auf Deutsch: Tür aufmachen (lassen), Mieter raus, neues Schloss rein, Tür zu. Der ganze  Besitz des Mieters bleibt in der Wohnung, der Gerichtsvollzieher gibt dem ehemaligen Mieter nur die Möglichkeit seine "unpfändbaren" Sachen herauszuholen.  Ist der  erst einmal draussen, kann man das Vermieterpfandrecht aufgeben und ihm eine Frist aufgeben, seine Sachen abzuholen.

Diese sogenannte "Berliner Räumung" basiert auf einem Beschluss des BGH, der die bisherige Praxis der Gerichtsvollzieher, vor einer Räumung erst einmal einen dicken Vorschuss für die zur Räumung beauftragten Möbelunternehmen einzufordern, praktisch vernichtet hat.  Gerichtsvollzieher und Umzugsunternehmer sind nun nicht mehr so dick befreundet wie früher.

Statt 3.000,- ? Kostenvorschuss sind nun nur noch 200-300,- ? Kostenvorschuss fällig, das sind die Schlosserkosten.

Um das ganze aber rechtlich einwandfrei durchzuführen, sollte sich doch der Anwalt damit beschäftigen, denn sonst kann dies schöne Modell in die Hose gehen...