Zaun und Überwuchs – Welcher Nachbar muss beseitigen?

Zaun und Überwuchs – Welcher Nachbar muss beseitigen?
11.07.20144821 Mal gelesen
Stellt der Eigentümer eines Grundstücks fest, dass sein Nachbar einen Sichtschutzzaun (Holzflechtzaun) nicht auf seinem eigenen Grundstück errichtet hat, sondern auf dem des Betroffenen, kann er die Beseitigung des Zauns verlangen. Ist der Nachbar eine WEG, so ist diese in Anspruch zu nehmen.

LG Saarbrücken v. 4.7.2014 - 5 S 107/13

In einem Nachbarstreit hatte das LG Saarbrücken in einer Berufungssache zu entscheiden, welcher Nachbar wegen eines Zauns in Anspruch genommen werden kann. Ein Holzflechtzaun wurde als Sichtschutz an der Grenze einer Wohnungseigentumsanlage errichtet. Ein Sachverständigengutachten ergab aber, dass der Zaun nicht auf dem Grundstück der Eigentümergemeinschaft, sondern auf dem des Nachbarn stand. Dieser verlangte dessen Beseitigung und außerdem das Zurückschneiden von Überwuchs (wilder Wein).

Entfernung von Zaun und Überwuchs

1004 Abs. 1 BGB besagt: "Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen." Kein Eigentümer muss hinnehmen, dass der Nachbar einen Zaun nicht auf der Grundstücksgrenze, sondern daneben, aber nicht auf seinem, sondern dem anderen Grundstück errichtet. Der betroffene Eigentümer kann also vom Nachbarn die Entfernung des fremden Zauns von seinem Grundstück verlangen und einklagen. Für Überwuchs gilt dasselbe, die Entfernung von überwachsenden Ästen, Zweigen und Wurzeln kann ebenfalls nach § 1004 BGB verlangt werden.

Selbsthilferecht bei Überwuchs

Zusätzlich darf ein Eigentümer die zu ihm herüberwachsenden Wurzeln auf seinem Grundstück entfernen und behalten, so § 910 Abs. 1 BGB. Möchte er Äste und Zweige abschneiden, muss er zuvor dem Nachbarn eine Frist zur Beseitigung setzen. Lässt der Nachbar die Frist verstreichen, dürfen auch Zweige entfernt werden. Fallen Früchte von einem Baum auf das Nachbargrundstück, darf der Nachbar die Früchte behalten. Das Gesetz (§ 911 BGB) nennt das netterweise einen "Überfall".

Wer ist Nachbar - Eigentümer oder Gemeinschaft

Gehört das Nachbargrundstück einer Eigentümergemeinschaft, so ist als Nachbar die Gemeinschaft selbst und nicht die einzelnen Eigentümer zu verklagen. Das LG Saarbrücken meint, dass die Gemeinschaft gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG "für die Einhaltung der Verkehrssicherungspflichten und damit auch für den ordnungsgemäßen und gefahrfreien Zustand des Grundstücks verantwortlich ist". Sie ist demnach "Nachbar". Darin ist ihr zuzustimmen!

Rechtsanwalt Mathias Münch
Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht
Lehrbeauftragter an der Beuth Hochschule für Technik

BRL BOEGE ROHDE LUEBBEHUESEN

www.BRL.de
Mathias.Muench@BRL.de

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