LG Berlin v. 22.1.2014 - 65 S 268/13
In dem vom Landgericht Berlin in zweiter Instanz entschiedenen Fall enthielt der Mietvertrag eine - wirksame - Klausel, die den Mieter verpflichtet, "die Wohnräume frostfrei zu halten und für ihre Beheizung zu sorgen". Die Mieterin stellte im September 2011 mehrere Fenster "auf Kippe", angeblich um für ausreichende Lüftung zu sorgen, stellte die Heizung ab und verließ die Wohnung für den gesamten Winter. Das stellt eine erhebliche Verletzung des Mietvertrages dar, so das Berufungsgericht. Richtig! Denn ein solches Verhalten birgt die Gefahr, dass Heiz- und Wasserleitungen einfrieren, Wasserschäden entstehen und das Eigentum des Vermieters und möglicherweise anderer Mieter schweren Schaden nimmt. Im konkreten Fall war es tatsächlich zu einem Wasserschaden auf dem Küchenfußboden gekommen.
Der Vermieter durfte das Mietverhältnis ordentlich, also unter Beachtung der Kündigungsfrist beenden, § 573 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB. Die Revision vor dem Bundesgerichtshof ist nicht zugelassen.
Richtiges Heizverhalten ist nicht nur wichtig, um das Einfrieren von Leitungen zu verhindern. Die richtige Mischung aus täglich mehrmaligem, kurzem Stoßlüften und ausreichendem Heizen verhindert, dass sich Luftfeuchtigkeit an Außenwänden und in Raumecken niederschlägt und zu gesundheitsschädlichem Schimmel führt.
Rechtsanwalt Mathias Münch
Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht
Lehrbeauftragter an der Beuth Hochschule für Technik
BRL BOEGE ROHDE LUEBBEHUESEN
www.BRL.de
Mathias.Muench@BRL.de
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