Wohnungseigentümer darf nach Dachgeschossausbau neue Eigentumswohnung im Grundbuch eintragen lassen

Wohnungseigentümer darf nach Dachgeschossausbau neue Eigentumswohnung im Grundbuch eintragen lassen
30.08.20133325 Mal gelesen
Ein Wohnungseigentümer, der den zu seiner Wohnung gehörenden Dachboden zu Wohnzwecken ausbaut, darf ohne Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer Wohneigentum begründen und die neue Wohneinheit ins Grundbuch eintragen lassen, wenn dies in der Gemeinschaftsordnung vereinbart ist.

OLG München, Beschluss v. 5.7.2013 - 34 Wx 155/13

Ein Wohnungseigentümer, der den zu seiner Wohnung gehörenden Dachboden zu Wohnzwecken ausbaut, darf ohne Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer Wohneigentum begründen und die neue Wohneinheit ins Grundbuch eintragen lassen, wenn folgende Regelung in der Gemeinschaftsordnung vereinbart ist:

"Der Eigentümer der im Aufteilungsplan mit Nr. XX bezeichneten Eigentumswohnung darf den Speicher, der zu diesem Sondereigentum gehört ., zu einer selbständigen Eigentumswohnung ausbauen, und zwar im Rahmen der baurechtlichen Bestimmungen nach noch einzuholender Baugenehmigung auf eigene Rechnung und Risiko. Ihm wird hiermit auch das Recht eingeräumt, daran Wohnungs- oder Teileigentum zu bilden, und zwar unter Aufteilung des Miteigentumsanteils seiner Wohnungs- und/oder Teileigentumseinheit, zu der der Speicher gehört, und unter Aufteilung seines Sondereigentums und der damit verbundenen Rechte."

Dies entschied in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung das OLG München (Beschl. v. 5.7.2013 - 34 Wx 155/13). Dem betroffenen Eigentümer gehörte ein Miteigentumsanteil, verbunden mit dem Sondereigentum an einer Wohneinheit nebst Tiefgaragenplatz und Dachbodenraum bzw. süddeutsch: "Speicher". Das Grundbuchamt verweigerte nach erfolgtem Umbau des Oberbodens in eine Dachgeschosswohnung die Eintragung mit der Begründung, dass ein Eintragungshindernis vorliege, da die Bewilligung sämtlicher Miteigentümer und die Zustimmung der dinglich Berechtigten nicht vorliege (§ 19 GBO). Das OLG entschied zugunsten des teilenden Wohnungseigentümers: Die zitierte Klausel der Gemeinschaftsordnung berechtige den Eigentümer nicht nur, den Dachboden auszubauen, sondern auch, daran ohne Bewilligung der anderen Eigentümer neues Wohnungseigentum zu begründen. Durch diese Regelung sei das gesetzliche Zustimmungserfordernis abbedungen (§ 10 Abs. 2 Satz 2 WEG). Dem Eigentümer sei freigestellt, die Zweckbestimmung des Dachbodens dahin abzuändern, dass dieser nunmehr Wohnzwecken dient. Ob beim Ausbau baurechtliche Bestimmungen eingehalten wurden und ob der Dachboden tatsächlich zu Wohnzwecken genutzt wird, ist nach dieser Entscheidung unerheblich. Voraussetzung für die Bildung von Wohnungseigentum ist freilich die Abgeschlossenheit der neuen Wohneinheit und das Vorliegen einer Abgeschlossenheitsbescheinigung.

Rechtsanwalt Mathias Münch
Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht
Lehrbeauftragter an der Beuth Hochschule für Technik

BRL BOEGE ROHDE LUEBBEHUESEN

www.BRL.de
Mathias.Muench@BRL.de

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