Gesetze

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§ 19 GBO
Grundbuchordnung
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Eintragungen in das Grundbuch

Titel: Grundbuchordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GBO
Gliederungs-Nr.: 315-11
Normtyp: Gesetz

§ 19 GBO – Bewilligung

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.