Urteil des AG Hamburg vom 30.11.2010: Mieter muss erhöhte Betriebskosten zahlen, wenn Flächenabweichung unter 10 % liegt.

Miete und Wohnungseigentum
22.07.2011 878 Mal gelesen
Das AG Hamburg hat mit Urteil vom 30.11.2010, 48 C 377/10 entschieden, dass die BGH Rechtsprechung zum Minderungsrecht des Mieters bei einer Flächenabweichung von unter 10 % auch auf unrichtige Betriebskostenabrechnungen anzuwenden ist.

Der BGH hattte sich bereits 2007 mit der Frage befasst, welche Rechte dem Mieter zustehen, wenn die tatsächliche Mietfläche mit der im Mietvertrag angegebenen Fläche abweicht. Bei einer Abweichung von mehr als 10 % stehen dem Mieter nach Auffassung des BGH Minderungsrechte zu.

Diese Rechtsprechung hat das AG Hamburg aufgegriffen und auf das Problem der Betriebskostenabrechnung übertragen. Im zu entscheidenen Fall lag eine Flächenabweichung von unter 10 % vor. Das AG Hamburg hat daher entschieden, dass es dem Mieter bei einer Abweichung unter 10 % zugemutet werden kann, aufgrund einer überhöhten Flächenangabe mit erhöhten Betriebskosten belastet zu werden. Dieses Ergebnis erscheint uns sehr unbillig.Maßgabe des § 556a Abs. 1 BGB ist doch, dass der objektive Flächenanteil zu verteilen ist. Bei einer Abweichung von bspw. 9 % ist folglich der Mieter mit 9 % Mehrkosten bei allen Betriebskostenpositionen belastet, die nach Fläche  umgelegt werden. Dies kann über das Jahr zu einer deutlichen Mehrbelastung führen. Der betroffene Mieter unterstützt somit die anderen Mieter.

Dieses Ergebnis kann der Mieter scheinbar nur verhindern, wenn er bereits bei der Vertragsanbahnung die Fläche durch einen Fachmann ausrechnen lässt und diese Größe zur Grundlage des Mietvertrages macht. Spätere Korrekturen sind nur bei einer Abweichung von mehr als 10 % möglich.

Die Berufung wurde zugelassen.

 

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