Danach kann der Vermieter die Mieterhöhung fordern, nachdem er die Modernisierung durchgeführt hat. Das gilt selbst dann, wenn er die Modernisierung vorher nicht gegenüber dem Mieter angekündigt hat.
Im bürgerlichen Gesetzbuch ist zwar vorgesehen, dass der Vermieter die Modernisierung ankündigt.
§ 554 BGB: Duldung von Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen
(1) Der Mieter hat Maßnahmen zu dulden, die zur Erhaltung der Mietsache erforderlich sind.
(2) Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache, zur Einsparung von Energie oder Wasser oder zur Schaffung neuen Wohnraums hat der Mieter zu dulden. Dies gilt nicht, wenn die Maßnahme für ihn, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters und anderer Mieter in dem Gebäude nicht zu rechtfertigen ist. Dabei sind insbesondere die vorzunehmenden Arbeiten, die baulichen Folgen, vorausgegangene Aufwendungen des Mieters und die zu erwartende Mieterhöhung zu berücksichtigen. Die zu erwartende Mieterhöhung ist nicht als Härte anzusehen, wenn die Mietsache lediglich in einen Zustand versetzt wird, wie er allgemein üblich ist.
(3) Bei Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 hat der Vermieter dem Mieter spätestens drei Monate vor Beginn der Maßnahme deren Art sowie voraussichtlichen Umfang und Beginn, voraussichtliche Dauer und die zu erwartende Mieterhöhung in Textform mitzuteilen. Der Mieter ist berechtigt, bis zum Ablauf des Monats, der auf den Zugang der Mitteilung folgt, außerordentlich zum Ablauf des nächsten Monats zu kündigen.
Der Zweck dieser Pflicht, so der BGH, bestünde aber darin, dass der Mieter ggf. sein Sonderkündigungsrecht ausüben bzw. sich auf die Modernisierung einstellen kann. Es ginge aber nicht darum, die Befugnis des Vermieters einzuschränken, die Modernisierungskosten auf den Mieter umzulegen.
Rechtsanwältin und Wirtschaftsmediatorin Amrei Viola Wienen
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