Wer im Inland ein Kfz mit einem internationalen oder nationalen ausländischen Führerschein führen möchte, muss zunächst darauf achten, dass
- Der Führerschein gültig ist
- ordnungsgemäß erworben wurde
- eine etwaige Befristung nicht abgelaufen ist.
Grundsatz: Solange jemand keinen "ordentlichen Wohnsitz" in Deutschland hat, kann er mit einem gültigen ausländischen Führerschein in Deutschland unbefristet ein Fahrzeug der Klasse führen, für die die ausländische Fahrerlaubnis ausgestellt worden ist.
Einen "ordentlichen Wohnsitz hat eine Person i.d.R. dort, wo sie über einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens 185 Tagen wohnt. Die Person muss wegen persönlicher oder beruflicher Bindungen eine enge Beziehung zum Wohnort nachweisen. Der Wohnort muss "Lebensmittelpunkt" sein.
Eine vorübergehende Unterbrechung des Aufenthaltes unterbricht die 185-Tage-Frist nicht.
Die 185-Tage-Frist gilt auch für Fahrerlaubnisse aus EU-Mitgliedsstaaten, auch nach Wegfall der Umschreibepflicht.
D.h., wer zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen Fahrerlaubnis seinen ständigen Aufenthalt in Deutschland hatte, erwirbt keine in Deutschland gültige Fahrerlaubnis (§ 28 FeV Abs. 4 Nr.2)
Ausnahmen von dem zuvor genannten Grundsatz (§ 28 Abs. 4 Nr. 2 - 5 FeV):
1.) Gerichtliche Sperrfrist und vorläufige oder rechtskräftige Entziehung der Fahrerlaubnis in
Deutschland (§ 28 Abs. 4 Nr. 3)
2.) Verwaltungsbehördliche Entziehung ("verwaltungsrechtliche Sperre"):
Wenn die Fahrerlaubnis von der Führerscheinstelle "sofort vollziehbar" oder
"bestandskräftig" entzogen worden ist, darf in Deutschland, selbst mit einer
vorhandenen ausländischen FE kein Fahrzeug geführt werden.
Gleiches gilt, wenn in Deutschland die beantragte Erteilung der Fahrerlaubnis
"bestandskräftig" versagt wurde (§ 28 Abs. 4 Nr. 4)
3) Fahrverbot, Beschlagnahme und Sicherstellung:
Keine Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen, solange der Inhaber des
Führerscheins im Inland, im Ausstellerstaat oder in dem Staat seines "ordentlichen Wohnsitzes" einem Fahrverbot unterliegt. Gleiches gilt bei einer
Beschlagnahme, einer Sicherstellung oder amtlichen Verwahrung. (§ 28 Abs. 4 Nr. 5)
Möglichkeiten deutscher Behörden:
Entgegen der Fehlinformationen einiger sog. "Führerscheinanbieter" sind die deutschen Behörden befugt, durch einen sog. Sichtvermerk im ausländischen Führerschein eine Verwendung und damit das Fahren in Deutschland zu untersagen.
Dieses Recht der deutschen Behörden besteht auch dann, wenn nach Ablauf der
in Deutschland geltenden Sperrfrist und unter Beachtung der 185-Tage-Klausel eine gültige umschreibefreie (EU-)Fahrerlaubnis erworben wurde. Wenn die deutsche Behörde begründete Zweifel an der Eignung zum Führen eines KfZ hat, darf sie für das Gebiet der Bundesrepublik das Führen von Kraftfahrzeugen untersagen.
Nach § 28 Abs. 5 FeV ist, sofern die Nutzung der Fahrerlaubnis im Inland bestandskräftig versagt worden war, ein Fahrverbot besteht oder der Führerschein in amtlicher Verwahrung ist vor Nutzung einer EU-Fahrerlaubnis ein Antrag bei der Fahrerlaubnisbehörde des Wohnortes zu stellen.. Dabei wird das Recht, die EU-Fahrerlaubnis in Deutschland nutzen zu dürfen, erteilt, wenn die Gründe für die Versagung der Erteilung der Fahrerlaubnis nicht mehr bestehen.
Die Verwaltungsbehörde ist berechtigt, die Vorlage eines MPU-Gutachtens anzufordern, wenn sie erfährt, dass der Kraftfahrer mit einer ausländischen Fahrerlaubnis fährt und in Deutschland eine neue Fahrerlaubnis nur nach einer positiven Begutachtung erhalten hätte.
Allerdings kommt eine Bestrafung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 StVG i.V.m. § 4 Abs.3 Nr.3 IntVO nicht in Betracht, wenn die EU-Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellt wurde, nachdem die zusammen mit der Entziehungsmaßnahme in Deutschland angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung vor dem Zeitpunkt der Ausstellung bereits abgelaufen war.
Herrschende Rechtsprechung:
Zwar hat der EuGH bestimmt, dass die EU-Mitgliedsstaaten die von ihnen ausgestellten Führerscheine grundsätzlich ohne weitere Formalitäten gegenseitig anerkenn müssen. Abgesehen von dieser generellen Verpflichtung dürfen Mitgliedsstaaten aber auch nach der EuGH-Rechtsprechung in ihrem Hoheitsgebiet die nationalen Vorschriften über die Fahrerlaubnisentziehung weiter anwenden. Dies rechtfertige es, einen EU-Führerschein im Fall einer vorausgegangenen Fahrerlaubnisentziehung erst anzuerkennen, wenn die Fahreignung in Deutschland nochmals überprüft worden sei. Die deutsche Regelung des § 28 Abs. 5 FeV, wonach der Betroffene um in diesen Fällen von einer EU-Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch machen zu dürfen zunächst bei der Fahrerlaubnisbehörde einen Antrag auf Erteilung dieses Rechts stellen muss, genüge den Anforderungen der EuGH-Rechtsprechung und den europarechtlichen Richtlinien.
Ein Teil der Rechtsprechung (so das OVG Koblenz) sieht die Regelung des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV, wonach eine Ausnahme vom Anerkennungsprinzip für Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis gilt, denen die Fahrerlaubnis im Inland "vorläufig" oder rechtskräftig von einem Gericht oder "sofort vollziehbar" oder bestandskräftig" von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt oder denen sie nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben, als unvereinbar mit dem EU-Recht an. Er plädiert für eine engere Auslegung der EU-Führerscheinrichtlinie 91/439 EWG und der EuGH-Rechtsprechung. Das vorrangige gemeinschaftsrechtliche Anerkennungsprinzip gebiete eine Einschränkdung der nationalen Entziehungsregelungen.
Der deutsche Anerkennungsvorbehalt des § 28 Abs. 5 FeV kollidiert nach dieser Auffassung mit dem vorrangigen Gemeinschaftsrecht.
Zumindest solange aber die erneute Entscheidung des EuGH auf einen Vorlagebeschluss des VG München vom 4.5.2005 noch aussteht (siehe unten, Aktualisierung !) werden die Erwerber einer EU-Fahrerlaubnis mit der Aberkennung des Rechts zum Gebrauchmachen der ausländischen Fahrerlaubnis und der Aufforderung zu einer Gutachtenbeibringung durch deutsche Führerscheinbehörden zu rechnen haben.
Klar sein dürfte lediglich, dass sich die Inhaber solcher Führerscheine nicht wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG strafbar machen.
In der derzeitigen Rechtspraxis lassen sich die fahrerlaubnisrechtlichen und strafrechtlichen Konsequenzen für Inhaber ausländischer EU-Fahrerlaubnisse abhängig vom Zeitpunkt des Erwerbs wie folgt zusammenfassen:
1.) Wird die Fahrerlaubnis im EU-Ausland noch während einer in Deutschland
verhängten und noch andauernden Sperrfrist erworben, wird diese nicht
anerkannt. Das Führen eines KfZ mit dieser Fahrerlaubnis erfüllt den
Straftatbestand des § 21 StVG (Fahren ohne Fahrerlaubnis).
2.) Wird die Fahrerlaubnis im EU-Ausland nach Ablauf der in Deutschland
verhängten Sperrfrist angeordnet, ohne dass eine MPU angeordnet war, muss
die Fahrerlaubnis nach überwiegender Meinung anerkannt werden. Nach
Auffassung einiger Gerichte muss diese Anerkennung bei den deutschen
Behörden beantragt werden, so dass eine förmliche Berechtigung erteilt wird.
Strafrechtlich erfüllt das Führen eines KfZ mit dieser Fahrerlaubnis nicht den
Tatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis.
3.) Wird die Fahrerlaubnis nach Ablauf der deutschen Sperrfrist und nach Anordnung einer
MPU im EU-Ausland erteilt, kann die Verwaltungsbehörde Eignungsmängel nach
innerstaatlichem Recht geltend machen und die Fahrerlaubnis in Anwendung des
deutschen Fahrerlaubnisrechts aberkennen. Strafrechtlich kann der Tatbestand des Fahrens
ohne Fahrerlaubnis vorliegen, wobei die Schuld durch einen Verbotsirrtum gemindert
oder ausgeschlossen sein kann.
4.) Wird die Fahrerlaubnis im ausländischen EU-Staat erworben, nachdem in Deutschland
die Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis entzogen hatte, können Eignungszweifel nach
deutschem Recht geltend gemacht und die Berechtigung zum Gebrauchmachen der
ausländischen Fahrerlaubnis aberkannt werden. Eine strafrechtliche Ahndung wegen
Fahrens ohne Fahrerlaubnis kommt, vorbehaltlich eines Schuldausschlusses aufgrund
Verbotsirrtums, in Betracht.
Aktualisierung: Die Entscheidung des EuGH auf den Vorlagebeschluss des VG München ist
nunmehr ergangen (EuGH 6.4.06, C-227/05, Halbritter). In dieser
Entscheidung hat der EuGH nun klargestellt, dass die EU-Mitgliedsstaaten
nicht das Recht haben, die Voraussetzungen für die Erteilung einer
Fahrerlaubnis und Ausstellung eines Führerscheins zu überprüfen, was
insbesondere für die Prüfung der Frage gilt, ob die inländischen
medizinischen und psychologischen Voraussetzungen für die Erteilung
einer Fahrerlaubnis vorliegen oder vorgelegen haben. Somit sollen auch
die deutschen Behörden nicht befugt sein, die Nutzung eines
ausländischen EU-Führerscheines davon abhängig zu machen, dass sich
Inhaber einer nach deutschen Regeln erstellten MPU unterziehe.
Die inländischen Behörden dürfen danach nur dann Maßnahmen
ergreifen, die die Nutzung der ausländischen EU-Fahrerlaubnis
einschränken, wenn nach der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis
Umstände eingetreten sind, aufgrund derer die Fahreignung anzuzweifeln
wäre.
Der Autor, Rechtsanwalt Christian Demuth, Düsseldorf, ist überwiegend im Bereich Verkehrsstraf- und Bußgeldverfahren sowie Fahrerlaubnisrecht tätig.