Raubkunst in der privaten Kunstsammlung: wie ist die Rechtslage und welche Optionen hat der Sammler?

Rechtsanwalt Dr. Louis Rönsberg mit dem Gemälde "Sitzende Frau" von Matisse aus der Sammlung Gurlitt vor der Restitution.
05.02.20191597 Mal gelesen
Seit dem „Schwabinger Kunstfund“ im Jahr 2014 ist klar, dass der Besitz von Raubkunst unangenehme Folgen haben kann. Aber ist dieser strafbar? Und welche Optionen hat der Kunstsammler? Rechtsanwalt Dr. Louis Rönsberg, der u.a. Cornelius Gurlitt zum Restitutionsrecht beraten hat, informiert.

Viele Sammler wissen gar nicht, dass sie im Besitz von sog. Raubkunst sind. Sie haben das Kunstwerk geerbt oder in gutem Glauben im Kunsthandel erworben. In manchen Fällen wächst möglicherweise über die Jahre ein Zweifel oder wenigstens ein ungutes Gefühl in Bezug auf die Herkunft eines Kunstwerks. Stand es vielleicht in den 30er - 40er Jahren in jüdischem Besitz und wurde verfolgungsbedingt entzogen? Bin ich überhaupt rechtmäßiger Eigentümer und kann mir das Kunstwerk weggenommen werden? Rechtsanwalt Dr. Louis Rönsberg, der Sammler, Händler und Museen in Raubkunstfällen vertritt, gibt einen ersten Überblick.

Was fällt alles unter den Begriff "Raubkunst"?

Entgegen dem Wortlaut fallen unter den Begriff der "Raubkunst" oder "NS-Raubkunst" nach allgemeinem Verständnis nicht nur Kunstwerke die während der Herrschaft der Nationalsozialisten gewaltsam "geraubt" wurden. Der Begriff wird mittlerweile viel weiter verstanden und umfass letztlich alle Kunst- und Kulturgüter, die ihren Besitzern in der Zeit der Nazidiktatur "verfolgungsbedingt entzogen" wurden. Das schließt etwa freihändige Verkäufe zu marktangemessenen Preisen mit ein, wenn diese ohne die äußeren Verfolgungsumstände (Berufsverbote, Reichsfluchtsteuer, drohende Deportation u.a.) nicht erfolgt wären. Allerdings gibt es keine gesetzliche oder anderweitig verbindliche Definition für "Raubkunst". Staatliche Stellen sprechen daher regelmäßig von "NS-verfolgungsbedingt entzogenem Kulturgut".

Wie findet man heraus, ob man im Besitz von Raubkunst ist?

Zu einer konkreten Überprüfung der Provenienz kommt es nach der Erfahrung von Rechtsanwalt Dr. Rönsberg in der Regle erst vor einem geplanten Verkauf des Kunstwerks, denn das 2016 in Kraft getretene Kulturgutschutzgesetz ("KGSG") verpflichtet den Kunsthandel zu einer entsprechenden Überprüfung (§ 42 Abs. 1, Nr. 3 KGSG). Die Rechereche, ob es sich um Raubkunst handelt, wird zumeist von spezialisierten Kunsthistorikern, sogenannten Provenienzforschern, übernommen, die systematisch versuchen anhand von Archiven, alten Ausstellungs- und Auktionskatalogen sowie Werkverzeichnissen die Eigentümer- und Besitzerhistorie des Kunstwerks nachzuvollziehen. Daneben gibt es verschieden Online-Angebote wie etwa die "Lost Art-Datenbank" des Deutsches Zentrum Kulturgutverluste oder Informationsbörsen die auf schriftliche Anfrage gegen Entgelt Auskunft erteilen wie etwa das Art-Loss-Register mit Sitz in London. Oftmals bleibt diese Recherche ohne Erfolg oder endet in einer Sackgasse. In anderen Fällen bestätigt sich zwar der frühere jüdische Besitz, aber es lässt sich nicht mehr aufklären wann genau und unter welchen Umständen dieser verlorengegangen ist, d.h. ob und welcher Preis für das Kunstwerk gezahlt wurde und unter welchem Druck der Verkauf erfolgte.

Ist der Besitz von Raubkunst strafbar?

Dem Kunstrechtsexperten Dr. Rönsberg wird immer wieder auch die Frage gestellt, ob denn der Besitz von Raubkunst oder der Handel mit dieser strafbar sei und z.B. den Straftatbestand der Hehlerei (§ 359 StGB) verwirkliche. Denn immerhin fanden beim münchner "Kunstsammler" Cornelius Gurlitt im Rahmen von Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Augsburg Hausdurchsuchungen statt und dessen Sammlung wurde beschlagnahmt. Der Vorwurf der Ermittlungsbehörden richtete sich in diesem Fall jedoch vordergründig auf angebliche Steuerdelikte sowie eine Unterschlagung und nicht auf den Besitz von oder Handel mit Raubkunst. Denn weder der Besitz von Raubkunst noch der Handel mit dieser ist nach deutschem Recht strafbar. Warum die Behörden im Fall Gurlitt gleich die ganze Sammlung beschlagnahmten, darunter auch zahlreiche Werke des Landschaftsmalers Louis Gurlitt, bei denen es sich offensichtlich nicht um Raubkunst handelte, bleibt freilich deren Geheimnis.

Gibt es einen einklagbaren Anspruch auf Rückgabe von Raubkunst?

Ansprüche aus Spezialgesetzten für Raubkunst (sog. "Rückerstattungsgesetzte"), die die Bundesregierung auf Druck der Alliierten nach dem Ende des zweiten Weltkrieges erlies, waren mit sehr kurzen Fristen versehen. Die Eigentums- und Besitzverhältnisse in Bezug auf Raubkunst bestimmen sich daher nach den allgemeinen Regeln des Zivilrechts. Dem Erwerb des Eigentums durch den jetzigen Besitzer kann zum Beispiel entgegenstehen, dass das Kunstwerk dem Alteigentümer während der Nazidiktatur im Sinne des § 935 Abs. 1 BGB "abhanden gekommen" war; denn in diesem Fall findet auch bei "gutem Glauben" des Erwerbers (§ 932 BGB) kein Eigentumsübergang statt. "Abhandengekommen" ist eine Sache im Sinne des Gesetzes, wenn ihr Eigentümer den Besitz ohne oder gegen seinen Willen verloren hat, was im Zusammenhang mit Raubkunst nicht notwendig gegeben sein muss. Allerdings unterliegt auch der Herausgabeanspruch des Eigentümers gegen den Besitzer (§ 985 BGB) nach herrschender Meinung der Verjährung und ist nach über 30 Jahren vor Gericht nicht mehr durchsetzbar (§ 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Darüber hinaus kann durch Ersitzung gem. § 937 BGB oder durch Kauf in einer öffentlichen Versteigerung gem. § 935 Abs. 2 i.V.m. § 383 Abs. 3 BGBEigentum an abhanden gekommenen Sachen erworben werden. Unterliegt die Raubkunst einer anderen Rechtsordnung, etwa der der USA, kann freilich etwas anderes gelten.

Gilt die "Washingtoner Erklärung" auch für private Kunstsammler?

Die sogenannte "Washingtoner Erklärung" ("Washington Principles") wurde 1998 geschlossen und sah vor, dass die 44 teilnehmenden Unterzeichnerstaaten in deren öffentlichen Sammlungen nach Raubkunst suchen, die Alteigentümer bzw. deren Erben ausfindig machen und mit diesen "gerechte und faire Lösungen" ("just and fair solution") finden. Allerdings war diese Erklärung für die Unterzeichnerstaaten rechtlich unverbindlich. Für Raubkunst in Privatbesitz galt die Washingtoner Erklärung schon gar nicht. Private Kunstsammler oder Kunstsammlungen können sich aber freiwillig der Washingtoner Erklärung unterwerfen, so wie Cornelius Gurlitt, der die Erklärung in einer Vereinbarung mit dem Freistaat Bayern und der Bundesrepublik Deutschland vom 7. April 2014 für sich anerkannte. Allerdings stellt sich dann immer noch die Frage, was unter einer "gerechten und fairen Lösung" im Sinne der Washingtoner Erklärung zu verstehen ist d.h. wozu sich der Sammler da eigentlich genau verpflichtet.

Welche Lösungsmöglichkeiten gibt es bei Raubkunst in Privatbesitz?

Wurde Raubkunst in einer privaten Sammlung identifiziert und wurden vielleicht sogar etwaige Vertreter der Alteigentümer ausfindig gemacht, so sollte mit diesen eine Einigung angestrebt werden. Worin die Einigung besteht, ist nach der Erfahrung von Rechtsanwalt Dr. Louis Rönsberg eine Frage des Einzelfalls und kann unter den Beteiligten verhandelt werden. Die Lösung kann neben einer bedingungslosen Rückgabe auch in einer wertmäßigen Beteiligung mit oder ohne vorausgegangenem Verkauf oder etwa auch nur in einer Zustimmung zur Nennung der Alteigentümer in Werkverzeichnissen u.a. bestehen. Auch wenn die Washingtoner Erklärung nur für öffentliche Sammlungen gilt, so ist der Terminus der "fairen und gerechten Lösung" in der Praxis auch in Restitutionsverhandlungen mit Privatpersonen zum Maßstab geworden. Zu berücksichtigen ist allerdings, das "gerecht und fair" gegenüber einem privaten Sammler etwas anderes bedeuten kann als gegenüber einer öffentlichen Sammlung, denn die Bundesrepublik Deutschland trägt als Staat eine gleichsam höhere Verantwortung für das im Deutschen Reich begangene NS-Unrecht als deren einzelne Bürger. Zu Berücksichtigen sind dabei neben den Umständen des verfolgungsbedingten Entzuges auch die Umstände des Erwerbs durch den aktuellen Eigentümer oder Besitzer, etwa wenn die Raubkunst erst lange nach 1945 in gutem Glauben in die private Sammlungen gelangt ist.

Zusammenfassung

Auch als privater Sammler empfiehlt es sich die Provenienz von Kunstwerken, bei denen ein Raubkunstverdacht besteht, genauer abklären zu lassen und bei identifizierter Raubkunst aktiv zu werden. Denn ohne abgeklärte Provenienz sind Kunstwerke in Deutschland kaum handelbar und erleiden dadurch eine massive Werteinbuße. Zu bedenken ist auch, dass es Auktionshäuser gibt, die identifizierte Raubkunst erst dann wieder an die Einlieferer herausgeben, wenn entweder mit den Alteigentümern eine Einigung erzielt oder sie gerichtlich zur Herausgabe verurteilt wurden.

Rechtsanwalt Dr. Louis Rönsberg ist auf Kunstrecht spezialisiert und berät private Sammler sowie Kunsthändler und Museen zu allen Fragen der Raubkunst und Restitution. Er unterstützt seine Mandanten beim Finden von Lösungen und begleitet die Vertragsverhandlungen.

Für Fragen zum Thema NS-Raubkunst und Kunstrestitution steht Ihnen Rechtsanwalt Dr. Louis Rönsberg unter der Rufnummer 49-89-512427-0 gerne zur Verfügung. Auch für diese gilt die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht.